Städtische Verwaltungseinheiten, namentlich die Stadtpolizei und Betreibungsämter, gelangen im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder an Informationen, die auf einen mutmasslichen Sozialhilfemissbrauch hinweisen. Sie sollen im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung vom Sozialdepartment weiterhin genutzt werden können.
Der Stadtrat hat deshalb im Einverständnis mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten beschlossen, dass sämtliche vom Sozialdepartement im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs angefragten städtischen Verwaltungseinheiten gehalten sind, Amtshilfe zu leisten.
Im Weiteren werden Verwaltungsbehörden der Stadt Zürich durch Erlass einer neuen Rechtsgrundlage ermächtigt, dem Sozialdepartment Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer dienstlichen Tätigkeit ein erheblicher und konkreter Verdacht auf unrechtmässigen Bezug oder auf Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen besteht. Diese kommunale Rechtsgrundlage tritt per sofort in Kraft und stellt eine sachlich notwendige Übergangslösung bis zum Erlass der entsprechenden kantonalen Normen dar.
Der Stadtrat hat deshalb im Einverständnis mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten beschlossen, dass sämtliche vom Sozialdepartement im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs angefragten städtischen Verwaltungseinheiten gehalten sind, Amtshilfe zu leisten.
Im Weiteren werden Verwaltungsbehörden der Stadt Zürich durch Erlass einer neuen Rechtsgrundlage ermächtigt, dem Sozialdepartment Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer dienstlichen Tätigkeit ein erheblicher und konkreter Verdacht auf unrechtmässigen Bezug oder auf Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen besteht. Diese kommunale Rechtsgrundlage tritt per sofort in Kraft und stellt eine sachlich notwendige Übergangslösung bis zum Erlass der entsprechenden kantonalen Normen dar.