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Sozialhilfequote in der Stadt Zürich bleibt stabil

Medienmitteilung

Die kumulierte Sozialhilfequote der Stadt Zürich betrug 2014 wie im Vorjahr 5,1 Prozent. Leicht zugenommen hat sie in der Gruppe der Personen zwischen 51 und 64 Jahren. Der Sozialvorsteher hat entschieden, dass die Pflicht zur Teilnahme in Arbeitsintegrationsmassnahmen künftig nur noch für Personen gelten soll, die jünger als 55 Jahre alt sind.

29. Mai 2015

5,1 Prozent der Bevölkerung bezogen in der Stadt Zürich irgendwann während des Jahres 2014 Sozialhilfe. Diese Quote entspricht derjenigen des Vorjahres. Zwar bezogen effektiv mehr Stadtzürcherinnen und Stadtzürcher Sozialhilfe, die Zunahme von 2,1 Prozent entsprach jedoch dem Bevölkerungswachstum. Rund die Hälfte der neu in die Sozialhilfe Eintretenden konnten innerhalb eines halben Jahres wieder abgelöst werden. Die Gesamtkosten der wirtschaftlichen Hilfe stiegen um 9 Millionen Franken an. Die Zahl der 51 bis 64 Jahre alten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger nahm gegenüber dem Vorjahr leicht überproportional um 3,2 Prozent zu.

Tiefe Missbrauchsquote

Leicht zurückgegangen sind die Fälle, in denen die Sozialen Dienste unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe festgestellt haben. Während es 2013 noch 530 waren, sank diese Zahl 2014 auf 499. Die Rückforderungssumme war entsprechend tiefer, sie betrug 6,5 Millionen Franken (gegenüber 7,8 Millionen im Vorjahr). Insgesamt wurden 2014 97,9 Prozent der Sozialhilfegelder rechtmässig an Menschen in wirtschaftlicher Not bezahlt. Nur 2,1 Prozent der Summe musste zurückgefordert werden.

Die Sozialbehörde erteilte letztes Jahr 74 neue Ermittlungsaufträge ans Inspektorat zur Missbrauchsbekämpfung (2013: 83). Die Anzahl abgeschlossener Ermittlungen stieg von 75 auf 88 an. In rund 58 Prozent aller 2014 abgeschlossenen Fälle haben sich die Verdachtsmomente erhärtet. Die festgestellten Sachverhalte betreffen am häufigsten nichtdeklarierte Einkommen oder Nebeneinkünfte. Etwas seltener sind nicht deklarierter Fahrzeugbesitz und nicht deklarierte Vermögenswerte.

Altersgrenze für Teilnahmepflicht an Arbeitsintegrationsmassnahmen gesenkt

Eine Änderung sieht das Sozialdepartement bei der Teilnahmepflicht an Arbeitsintegrationsprogrammen vor. Arbeitsfähige Sozialhilfebeziehende müssen an Arbeitsintegrationsprogrammen teilnehmen – die Teilnahme fällt unter das Prinzip der Gegenleistungspflicht. Bislang galt diese Teilnahmepflicht für arbeitsfähige Personen bis zu ihrem 60. Altersjahr. Die Chancen auf eine Ablösung in den ersten Arbeitsmarkt sind jedoch für ältere Sozialhilfebeziehende gering. Stadtrat Raphael Golta entschied deshalb, die Grenze von heute 60 auf 55 Jahre zu senken.

Demnach steht es ab 1. Januar 2016 Sozialhilfebeziehenden zwischen 55 und 65 Jahren frei, ob sie an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen wollen. Personen, die wenige Jahre vor dem Eintritt ins Rentenalter stehen und geringe Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung haben, sollen nicht mit Zwängen belastet werden.