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Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht führt zu einer Stärkung der Familiensolidarität

Medienmitteilung

Der Einbezug der Angehörigen gehört zum Alltag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich. Gespräche mit Angehörigen sind ein wichtiger Bestandteil der Abklärungen. Wenn möglich, werden Angehörige als Beistände eingesetzt.

12. April 2017

Seit dem 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Bei der Revision hat der Gesetzgeber insbesondere den Bereich des Erwachsenenschutzes vollständig neu geordnet. Kern des neuen Rechts ist der Grundsatz der «massgeschneiderten» Massnahmen. D.h. die Behörden greifen zum Schutz und der Unterstützung von Kindern und Erwachsenen nur dort ein, wo die Hilfe nicht anders geleistet werden kann – so viel wie nötig und so wenig wie möglich. Die KESB kommt demnach erst zum Zug, wenn andere Unterstützung nicht funktioniert. Ziel der Revision war aber auch die Stärkung der Solidarität innerhalb der Familien. Der Einbezug der Angehörigen gehört zur täglichen Arbeit der KESB der Stadt Zürich. Bei den Abklärungen wird immer auch das persönliche Umfeld berücksichtigt. Dabei gilt es etwa zu klären, welche Beziehungen ein gefährdetes Kind oder eine hilfsbedürftige erwachsene Person haben und wo Unterstützung geholt werden kann.

Mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung oder Vollmachten zugunsten von Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen stehen für alle Erwachsenen Instrumente zur Verfügung, sich rechtzeitig abzusichern für den Fall eines Verlustes der Urteilsfähigkeit, zum Beispiel wegen Demenz oder eines plötzlichen Unfalls.

Die KESB kann Angehörige auch als Beistände einsetzen. Circa ein Viertel aller Beistandschaften von Erwachsenen wird von Privatpersonen (Eltern, Angehörige, Freiwillige) geführt. Grenzen beim Einbezug von Angehörigen bestehen da, wo die betroffene Person deren Unterstützung ablehnt oder wenn Angehörige wegen eines Interessenkonflikts für die Aufgabe als Beistand nicht geeignet oder damit überfordert sind (zum Beispiel wenn die verbeiständete Person psychisch krank ist).

Geht es um Kindesschutzmassnahmen werden Eltern und Kinder ab 6 Jahren immer angehört. Die Kooperation mit den Eltern, aber auch das weitere persönliche Umfeld eines Kindes sind für das Gelingen einer Massnahme der KESB entscheidend wichtig.

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