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Bezirksrat hebt Zürcher Observationsverordnung auf

Medienmitteilung

Der Bezirksrat hat die beiden Rekurse gegen die im April 2018 vom Gemeinderat erlassene Verordnung betreffend Observation bei der Bekämpfung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug gut geheissen und die Verordnung damit aufgehoben. Für den rechtmässigen Einsatz von Observationen im Sozialhilfebereich braucht es eine kantonale Rechtsgrundlage.

14. Dezember 2018

Der Entscheid des Bezirksrats vom 14. Dezember 2018 schreibt die Zuständigkeit für den Erlass einer gesetzlichen Grundlage für Observationen im Sozialhilfebereich klar dem Kanton zu. Die Voraussetzungen für die Schaffung einer eigenständigen kommunalen Rechtsgrundlage sind gemäss diesem Entscheid nicht gegeben. 

Raphael Golta, der Vorsteher des Sozialdepartements, sieht im Entscheid eine Klärung der heutigen Rechtslage: «Die Stadt Zürich war von Anfang an der Ansicht, dass es eine kantonale Rechtsgrundlage für den Einsatz von Observationen braucht, die dieses Mittel der Missbrauchsbekämpfung einheitlich für alle Gemeinden im Kanton Zürich regelt. Weil der Kanton zum damaligen Zeitpunkt keine solche Rechtsgrundlage schaffen wollte, ist die Stadt Zürich selbst aktiv geworden. Der jetzige Entscheid des Bezirksrats stellt aber fest, dass dies unsere Kompetenzen als Gemeinde überschreitet. Es braucht eine kantonale Regelung. Das heisst, dass unter diesen Umständen keine Gemeinde im Kanton Zürich Observationen bei der Bekämpfung von Sozialhilfemissbraucht einsetzen darf.» 

Seit der Verabschiedung der Observationsverordnung in der Stadt Zürich hat sich die Situation auf kantonaler Ebene verändert: Im Zuge der aktuellen Revision des Sozialhilfegesetzes wird der Einsatz von Observationen nun doch geregelt. Raphael Golta sieht jetzt klar den Kantonsrat in der Pflicht, hier schnell eine gesetzliche Grundlage zu schaffen: «Ziel der Stadt Zürich bleibt es, dass eine einheitliche gesetzliche Grundlage für alle Gemeinden im Kanton Zürich geschaffen wird. Dies kann nun am einfachsten und schnellsten durch den Kantonsrat erfolgen. Er ist nun in der Pflicht, die Regelungen zur Observation entsprechend dem aktuellen Vorschlag zur Revision des Sozialhilfegesetztes schnellstmöglich in geltendes Recht umzusetzen und den Gemeinden so die Handlungsmöglichkeiten zurückzugeben.»

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