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Der Vorsorgeauftrag als wirksames Instrument der Selbstbestimmung

Medienmitteilung

Mit dem persönlichen Vorsorgeauftrag kann frühzeitig sichergestellt werden, dass sich im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit eine Vertrauensperson um unsere Angelegenheiten kümmert. Damit wird jemand mit der Sorge für uns persönlich, unser Vermögen und den Rechtsverkehr beauftragt, wenn wir dies selbst nicht mehr alleine können – etwa wegen Demenz, einer Hirnschädigung oder einem Unfall. In der Arbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewinnt der Vorsorgeauftrag laufend an Bedeutung.

22. Mai 2018

Seit dem 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Bei der Revision hat der Gesetzgeber insbesondere den Bereich des Erwachsenenschutzes vollständig neu geordnet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kommt demnach erst zum Zug, wenn andere Unterstützung nicht funktioniert. Weiter wurde die Selbstbestimmung als Leitprinzip gestärkt. Dazu wurde mit dem Vorsorgeauftrag ein neues Instrument geschaffen.

Mit dem Vorsorgeauftrag zugunsten von Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen steht für alle Erwachsenen ein Mittel zur Verfügung, um sich rechtzeitig abzusichern für den Fall eines Verlustes der Urteilsfähigkeit, zum Beispiel wegen Demenz oder eines Unfalls. Damit beauftragt eine Person für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit eine Person seines Vertrauens für die persönliche Sorge, die Vermögensverwaltung und den Rechtsverkehr. Mit dem Vorsorgeauftrag können massgeschneiderte Aufträge und Weisungen erteilt und so individuelle Wünsche berücksichtigt werden. Der Vorsorgeauftrag hat eine hohe Akzeptanz im Geschäftsverkehr und mit ihm kann eine Beistandschaft vermieden werden. Die KESB dient dabei als Hinterlegungsmöglichkeit und Prüfungsstelle. Wenn eine Person urteilsunfähig wird, prüft die KESB, ob die Voraussetzungen zur Wirksamerklärung des Vorsorgeauftrags erfüllt sind.

Der Vorsorgeauftrag gewinnt laufend an Bedeutung. Die Anzahl der bei der KESB der Stadt Zürich hinterlegten Vorsorgeaufträge steigt stetig an – im vergangenen Jahr waren es 182. Auch die Anzahl der als wirksam erklärten Vorsorgeaufträge nimmt zu. Im vergangenen Jahr waren es dreissig. Die KESB nimmt die Selbstbestimmung sehr ernst und hat in 94 Prozent der Fälle die eingereichten Vorsorgeaufträge als wirksam erklärt.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) haben die Aufgabe, den Schutz von Personen sicherzustellen, die nicht selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. So beispielsweise wenn sie noch minderjährig sind und die Eltern sich nicht um sie kümmern können, sie geistig behindert, psychisch beeinträchtigt oder schwer suchtkrank sind.

Erfährt die KESB durch die betreffende Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand ein, beispielsweise wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen. Wenn keine andere Möglichkeit besteht um der Gefährdung zu begegnen, kann die Behörde ausnahmsweise die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen.

Konkrete Fallzahlen in der Stadt Zürich 2017

Bei den Erwachsenenschutzmassnahmen ist im 2017 ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen (2016: 504; 2017: 486). Demgegenüber wurden 2017 deutlich mehr Kindesschutzmassnahmen angeordnet als im Vorjahr (2016: 351; 2017: 422). Insbesondere bei kleinen Fallzahlen wie bei den Platzierungen (2016: 54, 2017: 67) gibt es immer wieder starke Schwankungen.

Langfristige Entwicklung der Fallzahlen

Unter Berücksichtigung der Bevölkerungszunahme ist die Anordnung von Massnahmen in der Stadt Zürich in den letzten fünf Jahren leicht rückläufig (aktuell pro 10 000 Einwohner 68.9 Massnahmen zugunsten Minderjähriger, 14.2 für Erwachsene). Ein Grund dafür ist der konsequente Verzicht der KESB auf Anordnung von Massnahmen, wenn andere Lösungen ohne Eingriff der Behörde möglich sind - etwa durch freiwillige private oder öffentliche Angebote. Dieses Unterstützungsnetz ist in der Stadt Zürich gut ausgebaut und wird in Anspruch genommen.

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