Global Navigation

Neuer Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich

Medienmitteilung

Über den Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich legt der Stadtrat das Angebot der Asyl-Organisation Zürich im Grundsatz fest. Der neue Leistungsauftrag widerspiegelt die strategischen Interessen, Absichten und Ziele der Stadt für die Asyl-Organisation Zürich gemäss der neuen Eigentümerstrategie. Eine Aktualisierung des Leistungsauftrags war auch nötig geworden, weil die per 2022 in Kraft tretende neue Gemeindeordnung gewisse Kompetenzen im Bereich der Asylfürsorge neu der Sozialbehörde überträgt.

2. September 2021

Der Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) für die Angebote im städtischen Leistungsbereich und im Leistungsbereich Dritte wird im Grundsatz aus dem bisherigen Leistungsauftrag vom 18. April 2018 (STRB Nr. 343/2018) übernommen. Neu wird im städtischen Leistungsbereich aber – mit Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung – die Sozialbehörde zuständig für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im Asylbereich (GO Art. 116). Zudem werden im städtischen Leistungsbereich konkrete Aufgaben definiert, bei denen die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der AOZ und der Stadt Zürich als besonders wichtig erachtet werden. Dazu gehören die Wohnraumbeschaffung, die Aufnahme zusätzlicher Geflüchteter sowie die Weiterentwicklung des städtischen Leistungsbereichs. Für den Leistungsbereich Dritte verpflichtet der neue Leistungsauftrag den Verwaltungsrat neu dazu, klare Kriterien für Bewerbungen auf Drittaufträge festzulegen, um diesem zentralen Instrument für die Weiterentwicklung der Organisation ein grösseres Gewicht zu verleihen.

Klare inhaltliche Vorgaben des Stadtrats

Die grössten Anpassungen im Leistungsauftrag betreffen die inhaltlichen Ausführungen zu beiden Leistungsbereichen: Hier macht der Stadtrat neu detaillierte Vorgaben im Sinne von Minimalstandards zu den Themenbereichen Unterbringung, ambulante und stationäre Betreuung, Gesundheitsversorgung, Berücksichtigung von vulnerablen Personen sowie Information und Beschwerdestellen für Klientinnen und Klienten. Für den städtischen Leistungsbereich gelten die neuen Standards ab Inkrafttreten des neuen Leistungsauftrags, bei Drittaufträgen für alle neu abgeschlossenen Verträge ab Inkrafttreten desselben. Vor allem der Schutz vulnerabler Personen hat dabei in allen Themenbereichen einen besonders hohen Stellenwert.

Bis auf Weiteres keine neuen Drittaufträge im Bereich Kollektivstrukturen

Im Leistungsbereich Dritte sind Kollektivstrukturen wie Bundesasylzentren, kantonale Durchgangszentren und MNA-Zentren besonders exponiert. Deshalb ist es notwendig, die Positionierung der AOZ in diesem Angebotsfeld zu überprüfen und politisch zu diskutieren. Bis zum Abschluss dieser Diskussion spätestens Ende 2023 darf die AOZ keine neuen Aufträge von Dritten im Bereich Kollektivstrukturen mehr umsetzen.

Der Verwaltungsrat der AOZ wird nun in einem nächsten Schritt nach der Verabschiedung des Leistungsauftrags entsprechende Reglemente zur Umsetzung erlassen, in denen die Vorgaben des neuen Leistungsauftrags konkretisiert werden. Diese werden dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt und sollen gemeinsam mit dem Leistungsauftrag auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Weitere Informationen