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Pflegende Angehörige sollen entlastet werden

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat den Erlass einer neuen Verordnung für die Mitfinanzierung verschiedener Entlastungsangebote für pflegebedürftige, ältere Menschen mit knappen finanziellen Mitteln. So sollen Betroffene in ihrer Autonomie gestärkt und pflegende Angehörige entlastet werden.

8. Juni 2022

Die Anzahl pflegebedürftiger, älterer Menschen wird in den nächsten Jahren stark steigen. Neben der professionellen und institutionellen Pflege übernehmen auch Angehörige einen Teil ihrer Pflege. So muss sich mehr als die Hälfte aller Personen in der Schweiz im Laufe ihres Lebens mit der Pflegebedürftigkeit von Eltern oder Schwiegereltern auseinandersetzen. Es ist wichtig, dass die betreuenden Angehörigen rechtzeitig entlastet werden, damit ihre eigene Gesundheit erhalten und eine Erwerbstätigkeit weiterhin möglich bleibt. Zudem wollen auch viele ältere Menschen so lange wie möglich zu Hause leben. Diesem Wunsch nach Autonomie soll entsprochen werden, auch wenn bereits eine gewisse Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Für die Stärkung der Betroffenen selbst oder die Entlastung der pflegenden Angehörigen existieren verschiedene Entlastungsangebote. So etwa vorübergehende Aufenthalte in Alters- und Pflegeheimen sowie Tages- oder Nachtaufenthalte.

Finanzierungslücke schliessen

Personen ohne Zusatzleistungsansprüche, die solche Entlastungsmöglichkeiten oder die Akut- und Übergangspflege in Anspruch nehmen, müssen heute für die dabei entstehenden Kosten der Hotellerie und Betreuung selbst aufkommen. Dies stellt vor allem für Personen mit einem knappen Budget eine grosse finanzielle Hürde dar. Hier Abhilfe zu schaffen ist sowohl ein Ziel der städtischen Altersstrategie 2035 als auch einer gemeinderätlichen Motion (GR Nr. 2019/524).

Mit der vorliegenden Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP) soll diese Finanzierungslücke nun geschlossen werden.

Personenkreis, Beiträge und Angebote

Anspruchsberechtigt sind Personen im AHV-Alter beziehungsweise im Vorbezugsalter, bei denen die Finanzierung entsprechender Angebote nicht bereits durch Zusatzleistungen gedeckt ist und die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Zudem muss die anspruchsstellende Person noch zu Hause leben. Finanziert werden die effektiv anfallenden Kosten für Hotellerie und Betreuung bis zu einem Tageshöchstanspruch (maximal 230 Franken) beziehungsweise einem maximalen jährlichen Anspruch (6000 Franken). Es sollen nur Angebote von Institutionen finanziert werden, die auf der kantonalen Alters- und Pflegeheimliste aufgeführt sind.

Kostenfolgen

Diese Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege sind ein neues Instrument, dessen finanziellen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abschätzbar sind. Anfänglich ist mit jährlichen Kosten von rund 200 000 Franken zu rechnen, langfristig dürften sich diese aufgrund steigender Nachfrage dann auf rund 1 Million Franken erhöhen.

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