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10 Jahre KESB und neues Erwachsenenschutzrecht – eine Standortbestimmung

Medienmitteilung

Vor zehn Jahren lösten die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die damaligen Vormundschaftsbehörden ab. Gleichzeitig trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft, das die Selbstbestimmung der Betroffenen ins Zentrum stellt. Das Abwägen zwischen diesem Leitprinzip und dem Schutzbedürfnis ist eine Kernaufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

2. Februar 2023

Vor zehn Jahren, am 1. Januar 2013, trat das revidierte Erwachsenenschutzrecht in Kraft und die Vormundschaftsbehörden wurden durch die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) abgelöst. Die KESB haben den Auftrag, Kinder und Erwachsene zu schützen und zu unterstützen, wenn sie selbst oder ihre Familie dazu nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind. Bei Bedarf ordnen sie Beistandschaften für Kinder und Erwachsene an.

Selbstbestimmung als Leitprinzip

Die Selbstbestimmung der Betroffenen als Leitprinzip des neuen Erwachsenenschutzrechts gibt einerseits Orientierung. Andererseits stellt die konkrete Umsetzung in der Praxis eine grosse Herausforderung für alle Beteiligten dar. So haben Angehörige oder auch unterstützende Dienste teilweise andere Erwartungen an die KESB, etwa die Anordnung von Beistandschaften gegen den Willen der betroffenen Person. Die KESB haben die Aufgabe, zwischen Selbstbestimmung und Schutzbedürfnis abzuwägen. Um gute Lösungen zu finden, sind dabei intensive Gespräche mit der schutzbedürftigen Person notwendig.

Ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung im neuen Recht ist auch der Vorsorgeauftrag. Er hat sich grundsätzlich bewährt, wird aber noch zu wenig genutzt. Mit Vorsorgeaufträgen können Beistandschaften verhindert werden. Die KESB hat bei der Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags aber einen Prüfungsauftrag, etwa was die Eignung der eingesetzten Person betrifft, die sich um die persönliche Sorge oder die finanziellen und administrativen Belange einer nunmehr urteilsunfähigen Person kümmern soll.

Konkrete Fallzahlen in der Stadt Zürich 2022

Bei der Neuanordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen ist im Jahr 2022 ein deutlicher Zugang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen (2021: 530; 2022: 579), wobei es in den letzten zehn Jahren immer wieder zu grösseren Schwankungen kam. Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen war 2022 dagegen ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (2021: 461; 2022: 408); die Zahl liegt aber im langjährigen Durchschnitt. Bei den angeordneten Unterbringungen von Minderjährigen gab es einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr (2021: 58; 2022: 80), wobei sich aufgrund dieser geringen absoluten Fallzahlen daraus kaum ein längerfristiger Trend ableiten lässt.

Langfristige Entwicklung der Fallzahlen

Unter Berücksichtigung des Bevölkerungswachstums war die Anordnung von Massnahmen seit 2013 in den ersten Jahren leicht rückläufig und dann stabil (aktuell pro 10 000 Einwohner*innen 58,2 Massnahmen für Minderjährige, 16,2 Massnahmen für Erwachsene). Ein Grund dafür ist der konsequente Verzicht der KESB auf Anordnung von Massnahmen, wenn andere Lösungen ohne Eingriff der Behörde möglich sind.

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