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Erwachsenenschutz

Im Rahmen des zivilrechtlichen Erwachsenenschutzes führen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den Sozialzentren Mandate im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter betreuen Klientinnen und Klienten in unterschiedlichsten Lebenslagen unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten sowie der aktuellen Situation.

In der Stadt Zürich stellen sich zusätzlich auch freiwillige private Mandatsträgerinnen und –träger in den Dienst für benachteiligte Mitmenschen.

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin?

Infografik Beistandschaft
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Infografik Beistandschaft

Wenn ich wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund von Altersschwäche nicht mehr für mich selber sorgen kann und urteilsunfähig werde, bin ich auf die Hilfe Dritter angewiesen.

Meine Angehörigen können automatisch über medizinische Massnahmen entscheiden. Ebenfalls können Angehörige Betreuungsverträge in Wohn- und Pflegeeinrichtungen abschliessen, ändern oder aufheben. Dieses Vertretungsrecht stellt sicher, dass – trotz meiner Urteilsunfähigkeit – meine persönlichen und materiellen Bedürfnisse befriedigt werden, ohne dass die KESB tätig wird.

Bin ich verheiratet, verfügt die Ehegattin/der Ehegatte resp. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner über zusätzliche Vertretungsrechte. Sie dürfen wie Angehörige über ambulante und stationäre medizinische Massnahmen entscheiden. Zusätzlich sind sie befugt, Rechnungen zu zahlen, das Verwalten von Einkommen und Vermögen für die laufenden Bedürfnisse der Gemeinschaft zu übernehmen wie auch die Post zu öffnen und diese zu erledigen.

In einem Vorsorgeauftrag halt ich fest, welche Person oder Fachstelle ich ermächtige, meine Angelegenheiten in meinem Sinn zu regeln – sollte ich urteilsunfähig werden. Sobald ein Vorsorgeauftrag besteht, der durch die KESB validiert wurde, schliesst dieser die gesetzlichen Vertretungsrechte von Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften aus.

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