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Rückerstattung von Zusatzleistungen zur AHV/IV

Rückerstattungen zu viel bezogener Leistungen

Zuviel bezogene Zusatzleistungen müssen zurückerstattet werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Meldepflicht nicht beachtet worden ist.

Nur wenn die zu hohen Leistungen gutgläubig bezogen wurden und eine grosse finanzielle Härte vorliegt, wird die Rückforderung erlassen.

Wurden die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen vorsätzlich durch unwahre und unvollständige Angaben oder in anderer Weise erwirkt, drohen nebst der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen strafrechtliche Sanktionen.

Rückerstattungen rechtmässig bezogener Zusatzleistungen

Ergänzungsleistungen

Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen, die für die Zeit ab 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, sind aus dem Nachlass einer verstorbenen Rentnerin oder eines verstorbenen Rentners zurückzuerstatten. Es wird ein Freibetrag von 40 000 Franken berücksichtigt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften entsteht eine Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegattens.

Beihilfen und Gemeindezuschüsse

Rechtmässig bezogene Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) sind in der Regel in folgenden Fällen zurückzubezahlen:

  • bisherige oder frühere Rentnerinnen und Rentner sind in günstige Verhältnisse gekommen (zum Beispiel durch Erbschaft, Lottogewinn usw.)
  • nach dem Tod aus dem Nachlass bisheriger oder früherer rentenberechtigter Personen oder deren an der Beihilfe bzw. am Gemeindezuschuss beteiligten (Ehe- )Partnerinnen und Partner.

Erben Kinder oder Eltern der ehemaligen zusatzleistungsberechtigten Person, so wird ein Freibetrag von 25 000 Franken berücksichtigt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegattens. Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt  «Rückerstattung aus dem Nachlass».

Weitere Informationen