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Stadtrat beantragt Gemeinderat geänderten Artikel zu autoarmem Wohnen in Parkplatzverordnung

Medienmitteilung

Die teilrevidierte Parkplatzvorordnung ist vergangenen Sommer in Kraft getreten, jedoch ohne den Artikel zu autoarmem Wohnen. Diesen hatte die Baudirektion beanstandet. Der Stadtrat legt dem Gemeinderat nun eine neue Fassung vor.

15. April 2015

Die Parkplatzverordnung (PPV) der Stadt Zürich regelt die Zahl der minimal erforderlichen und der maximal zulässigen privaten Parkplätze in der Stadt Zürich. Die PPV wurde 2010 vom Gemeinderat auf Antrag des Stadtrats teilrevidiert. Die Stimmberechtigten hiessen die Teilrevision am 28. November 2010 gut.

Eines der Ziele ist es, autoarmes Nutzen zu ermöglichen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ein überzeugendes alternatives Mobilitätskonzept vorlegen können, müssen weniger Pflichtparkplätze erstellen, als dies die Parkplatzverordnung vorschreibt.

Die Baudirektion beanstandete als Genehmigungsbehörde den Absatz, in dem es um autoarme Nutzungen geht. Die teilrevidierte Parkplatzrevision trat am 10. Juli 2014 ohne den beanstandeten Artikel in Kraft.

Eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Parkplatzpflicht stufte die Baudirektion im Falle von Besucher- und von Behindertenparkplätzen als nicht gesetzeskonform ein. Auch erachtet die Baudirektion es als nicht zulässig, dass eine Grundeigentümerschaft im Falle wiederholter Abweichungen vom Mobilitätskonzept die minimal erforderlichen Parkplätze schaffen oder wahlweise durch eine Ersatzabgabe abgelten kann. Die Ersatzabgabe kommt nur und erst dann zum Zuge, wenn sich die erforderlichen Parkplätze nicht in nützlicher Frist bereitstellen lassen.

Der Stadtrat hat den beanstandeten Artikel unter Berücksichtigung der Hinweise der Baudirektion angepasst und beantragt dem Gemeinderat die entsprechende Änderung. Der Artikel lautet neu:

Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte abweichend von den Vorgaben dieser Verordnung im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden. Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen darf dabei nicht unterschritten werden. Bei Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die gemäss Art. 5 Abs. 1 minimal erforderlichen Abstellplätze auf dem Grundstück zu schaffen, oder falls dies nicht möglich ist, durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder durch Zumietung nachzuweisen, beides im Umkreis von maximal 300 m, oder falls auch dies nicht möglich ist, durch eine entsprechende Ersatzabgabe nach Art. 15 ff. abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

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