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Liegenschaft Hohlstrasse 147 geht in das Eigentum der Stadt Zürich über

Medienmitteilung

Nach dem letzten Bundesgerichtsentscheid zur Höhe der Entschädigungssumme, respektive deren Überweisung an die Eigentümerschaft, geht die Liegenschaft Hohlstrasse 147 am 30. November 2015 in das Eigentum der Stadt Zürich über und wird 2016 abgebrochen. Bewohnerinnen und Bewohner können bis zum Abbruch mietfrei in der Liegenschaft verbleiben. Stadtrat Filippo Leutenegger informierte diese gestern Abend im Rahmen einer Veranstaltung.

19. November 2015

Im Zusammenhang mit der Westumfahrung, respektive den dazu gehörenden Flankierenden Massnahmen zur Entlastung des Stadtgebiets zwischen dem linken Zürichseeufer und dem Limmattal muss die Liegenschaft Seebahnstrasse 269 / Hohlstrasse 147 zugunsten eines neuen Verkehrsknotens abgebrochen werden. Insbesondere geht es darum, dass auch LKW mit Anhänger den Knoten befahren können, ohne weitere Fahrspuren zu blockieren. Dies verhindert unerwünschte Umwege durch Stadt und insbesondere Quartiere. Auch für den Fuss- und Veloverkehr bewirkt der Ausbau des Knotens direktere Verbindungen und eine Steigerung der Verkehrssicherheit.

Eine entsprechende Einsprache gegen das Projekt lehnte der Stadtrat 2007 ab, das Bundesgericht bestätigte 2010 diesen Entscheid. Die Eigentümerschaft zog mit verschiedenen Verfahren weiter vor Bundesgericht. Im August 2015 unterlag sie im letzten Verfahren, womit die Liegenschaft mit Bezahlung der Entschädigungssumme per 30. November in das Eigentum der Stadt Zürich übergehen kann.

Gegenwärtig bewohnen über 20 Personen in acht Wohnungen die Liegenschaft. Sie haben im Rahmen einer Gebrauchsleihe die Möglichkeit, bis zum Abbruch zu bleiben, wobei sie ab 1. Dezember 2015 keine Miete mehr zu bezahlen brauchen. Lediglich die Nebenkosten wie Strom, Wasser und Heizung müssen entrichtet werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden darüber gestern Abend von Stadtrat Filippo Leutenegger informiert.

Der Abbruch erfolgt voraussichtlich im Sommer 2016. Auch der im Erdgeschoss befindliche Nachtclub kann bis zum Abbruch der Liegenschaft den Betrieb aufrechterhalten.

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