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Signale und Information

Signale und Informationsträger auf öffentlichem Grund sind funktionale Elemente und müssen als solche gut sichtbar sein. Sie erfüllen keine ästhetische Aufgabe wie Brunnen oder Kunstwerke und sind entsprechend schlicht zu halten.

Überblick Signale und Information
Überblick Signale und Information

Anzahl und Standorte sind abhängig vom Zielpublikum der jeweiligen Information. Die Elemente befinden sich an gut frequentierten Achsen, ohne Wunschlinien zu verstellen. Sie dürfen nicht in Baumkronen oder ins Lichtraumprofil von Strassen ragen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen und für die ganze Schweiz normierten Signale, Markierungen und Wegweiser werden hier nicht behandelt, sondern nur die dazugehörigen, nicht normierten Signalträger und -rahmen. Wo die gesetzlichen Vorschriften bei der Anordnung von Signalen und Wegweisern Spielraum zulassen, sind die in den ersten zwei Absätzen genannten Grundsätze zu berücksichtigen.

Ordnen Sie freistehende Elemente wo immer möglich kombiniert mit anderen Elementen an und stellen Sie Bezüge zu bestehenden Strukturen her. Werden mehrere Elemente am selben Träger befestigt, sind diese aufeinander abzustimmen. Nutzen Sie wo immer möglich bestehende Infrastrukturen als Signalträger, etwa Abspannmasten oder Stützen. Wenn es gestalterisch vertretbar ist, kommen auch Beleuchtungsmasten oder -kandelaber infrage.

Es ist bewilligungs- und gebührenpflichtig, den öffentlichen Grund vorübergehend für Sonderzwecke, wie Verkaufstätigkeiten an bedienten Ständen, Boulevardcafés, Baureklamen oder Schausteller, zu nutzen. Insbesondere an hoch frequentierten Passantenlagen kann zudem Aussenwerbung angebracht werden. Beachten Sie dabei die städtischen Richtlinien.

Planungsgrundlagen

  • Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)
  • Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung) vom 29. November 2017 (AS 551.210)
  • Gebührenordnung zur Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) vom 29. November 2017 (AS 551.211)
  • Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund vom 21. Mai 2008 (VARöG; AS 551.240)
  • Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, insbesondere
    SN 640 817d Signalisation der Haupt- und Nebenstrassen;
    SN 640 829 Signalisation Langsamverkehr;
    SN 640 829a Strassensignale;
    SN 640 827c Strassensignale; Touristische Signalisation an Haupt- und Nebenstrassen;
    SN 640 828 Strassensignale; Hotelwegweiser
  • Leitfaden Aussenwerbekonzepte, Amt für Städtebau Stadt Zürich AfS, 2022
  • Konzept Plakatierung, Beurteilungskriterien und Vorgaben, Amt für Städtebau Stadt Zürich AfS, 2022
  • Boulevardgastronomie - Leitfaden für Planung, Bewilligung und Betrieb von Boulevardcafés, Boulevardrestaurants und Boulevardlounges auf öffentlichem Grund, Tiefbauamt Stadt Zürich TAZ, 2023
  • Merkblatt Reklametafel (Passantenstopper), Stadtpolizei, 2018