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Richtplanung und Baulinien

stadt-zuerich.ch/baulinien
Sihlfeldstrasse Kreuzung Badenerstrasse

Das kantonale Planungs- und Baugesetz verpflichtet Kanton, Regionen und Gemeinden, eine Richtplanung durchzuführen. Der Richtplan ist ein Koordinationsinstrument, das unter anderem als Grundlage für die Landsicherung, Finanzierung und Realisierung von Verkehrsanlagen dient.

Der kantonale Richtplan beinhaltet übergeordnete Festlegungen wie Autobahnen, Hauptverkehrsstrassen und Eisenbahnen. Die Stadt wirkt bei der Erarbeitung mit.

Unter dem kantonalen Richtplan stehen die regionalen Richtpläne. Die Stadt Zürich als eigenständige Planungsregion legt im regionalen Richtplan unter anderem Verbindungsstrassen, Tramlinien und Velorouten fest.

Auf der untersten Ebene schliesslich regelt der kommunale Verkehrsplan unter anderem Sammelstrassen, Quartierbuslinien und Fusswege. Dabei sind die Vorgaben aus den übergeordneten Richtplänen zu übernehmen und zu konkretisieren. Der Verkehrsplan ist für die Behörden verbindlich, entfaltet jedoch keine Rechtswirkung auf Private.

Am 28. November 2021 hat das Zürcher Stimmvolk den revidierten kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen sowie den kommunalen Richtplan Verkehr angenommen. 

Die Sicherung der Richtplaneinträge erfolgt mit dem Instrument der Baulinien.

Baulinien

Baulinien werden auf der Grundlage des Verkehrsrichtplanes festgesetzt. Sie dienen in erster Linie der Sicherung bestehender und geplanter Verkehrsanlagen inklusive privater Vorgärten, der Sicherung von Werkleitungen sowie der einheitlichen Strassenabstandsregelung. Baulinien gewährleisten auch die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtweiten, eine ausreichende Belichtung und Besonnung der angrenzenden Gebäude und bieten Schutz vor den von der Strasse herrührenden Immissionen. Sie sind ein wichtiges nutzungsplanerisches Instrument der Verkehrs- und Erschliessungsplanung. Das zwischen den Baulinien liegende Land wird zu diesem Zweck prinzipiell mit einem Bauverbot belegt. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 96ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG).

Eine plangrafische Übersicht über die bestehenden und projektierten Baulinien in der Stadt Zürich erhalten Sie auf der Homepage der städtischen Katasterauskunft:

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken haben jederzeit einen Anspruch auf Überprüfung der Baulinien, wenn die Richtplanung den durch die Baulinien gesicherten Ausbau nicht mehr vorsieht.

Baulinien werden regelmässig auch von Amtes wegen überprüft und wenn notwendig an die aktuellen Gegebenheiten und Raumbedürfnisse angepasst. Baulinienänderungen werden durch den Gemeinderat festgesetzt und anschliessend öffentlich aufgelegt.

  • Wird ein Grundstück durch eine Baulinienänderung nur leicht beeinträchtigt, werden die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer über die vom Gemeinderat festgesetzten Änderungen per Einschreiben informiert und erhalten eine 30-tägige Frist zur Einreichung allfälliger Rekurse (gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren).
  • Bei einer stärkeren Beeinträchtigung des Grundstücks werden die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer bereits vor der Festsetzung persönlich kontaktiert. Sie erhalten somit die Möglichkeit, allfällige Begehren noch vor der definitiven Ausarbeitung der Baulinienvorlage stellen zu können. Anschliessend erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren.
  • Sofern eine Baulinienänderung ein ganzes Gebiet umgestalten oder neu entwickeln soll, führt die Stadt zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren eine Informationsveranstaltung durch. Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten eine persönliche Einladung.

Für weitergehende Informationen oder Fragen wenden Sie sich bitte an den untenstehenden Kontakt.

Öffentliche Planauflage

Baulinienvorlagen werden nach deren Festsetzungsbeschluss öffentlich aufgelegt (Rekursauflage).

Sämtliche Pläne sind ausserdem während der genannten Frist im Amtshaus V, Werdmühleplatz 3, öffentlich aufgelegt.

Veröffentlichung Baulinienvorlagen

An dieser Stelle werden die dem Gemeinderat beantragten Baulinienrevisionen vor deren Festsetzung veröffentlicht. Diese Vorlagen werden durch die gemeinderätliche Spezialkommission SK SID/V vorberaten, ehe der Gemeinderat über deren Festsetzung beschliesst.

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