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Rechte und Pflichten

Patientinnen- und Patientenrechte


Das im Kanton Zürich seit 2005 gültige Patientengesetz unterstützt die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten. Es sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Informationspflicht

Eingriffe und Behandlungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie umfassend informiert wurden und Sie uns Ihr Einverständnis gegeben haben (in der Regel schriftlich).

Selbstbestimmungsrecht

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wägt die Vor- und Nachteile einer Behandlung sorgfältig ab und bespricht sie mit Ihnen. Wenn Sie die Behandlung entgegen ärztlichem Rat ablehnen bzw. abbrechen möchten, müssen Sie über die möglichen Folgen aufgeklärt werden. In diesem Fall übernehmen Sie mit Ihrer Unterschrift die Verantwortung für Ihre Entscheidung. Zögern Sie nicht, das Gespräch mit uns zu suchen, wenn Sie Bedenken oder Unsicherheiten in Bezug auf eine Behandlung oder einen Eingriff haben.

Schweigepflicht

Das gesamte Spitalpersonal untersteht der Schweigepflicht. Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand an Dritte werden nur mit Ihrem Einverständnis erteilt. Ausnahmen bilden die Hausärztin oder der Hausarzt bzw. die zuweisende Ärztin oder der zuweisende Arzt sowie Ihre Bezugspersonen. Bitte informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Umgang mit medizinischen Daten

Im Dienst der zukünftigen medizinischen Entwicklung und zum Wohl von zukünftigen Generationen werden klinisch-wissenschaftliche Untersuchungen und Studien durchgeführt. Medizinische Daten unserer Patientinnen und Patienten werden zuvor grundsätzlich anonymisiert und – wenn von Gesetzes wegen erforderlich – durch die Kantonale Ethikkommission Zürich bewilligt. Selbstverständlich ist uns der Schutz unserer Patientinnen und Patienten sehr wichtig.

Recht auf Einsicht

Grundsätzlich steht Ihnen ein umfassendes Einsichtsrecht in Ihre Patientendokumentation zu. Im Weiteren können Sie alle selbstgemachten Angaben zu Ihrer Person und Ihren früheren Krankheiten auf ihre Richtigkeit überprüfen. Dieses Einsichtsrecht bleibt über Ihren Spitalaufenhalt hinaus bestehen.

Patientinnen- und Patientengesetz

Mehr zum Patientengesetz erfahren Sie in der Broschüre «Meine Rechte und Pflichten – Informationen zum Spitalaufenthalt», herausgegeben von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verband Zürcher Krankenhäuser.

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