Die Fragen bezüglich der Wegzeiten sind für Aussenstehende nicht immer einfach nachzuvollziehen. Grundsätzlich geht es um die Verschiebungszeit zwischen den Tramdepots bzw. Busgaragen (Dienstorten) und den Ablösestellen auf dem VBZ-Netz. Im Jahre 1999 hatten sich die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) und die Gewerkschaften erneut darauf geeinigt, wie diese Weg- und Verschiebungszeiten zu handhaben seien und damit eine bereits über 40-jährige Praxis wieder bestätigt. 2008 hatte sich die Gewerkschaft vpod an das Bundesamt für Verkehr (BAV) gewandt, bei den VBZ würden die notwendigen Wegzeiten nicht korrekt gewährt. Streitpunkt war, dass die Rückwegzeit vom Einsatzort zurück an den Dienstort, gemäss der Vereinbarung von 1999, nur dann als vollständige Arbeitszeit angerechnet wurde, wenn sie mehr als zehn Minuten betrug. Die Überlegung hinter dieser Regelung war, dass Mitarbeitende vom letzten Einsatzort oft den Weg direkt nach Hause antreten und nicht nochmals zum angestammten Betriebshof zurückkehren. Darum wurde für dieses letzte Stück Wegzeit eine pauschale Abgeltung, eine Art Mischrechnung, gewählt. Die andern Wegzeiten, zum Beispiel bei Dienstantritt oder bei der Verschiebung von einem zum andern Ablöseort, entrichten die VBZ bereits heute vollumfänglich, wie auch das Bundesamt für Verkehr attestiert.
Mit seiner Verfügung vom 7. August 2012 hat das BAV dieser Regelung widersprochen. Die Verkehrsbetriebe haben die Frage geprüft, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen. Sie sind aber zum Schluss gekommen, auf eine Beschwerde zu verzichten.
Die VBZ setzen bereits auf den nächsten Fahrplanwechsel, im Dezember 2012, folgende Massnahmen um:
- Vom Einsatzort zurück zum Dienstort werden auch die kurzen Rückwegzeiten unter zehn Minuten in die Dienstpläne eingebaut.
- Bei dieser Gelegenheit unterziehen die VBZ die Berechnung der Wegzeiten einer grundsätzlichen Überprüfung und orientieren sich dabei am publizierten online-Fahrplan.
Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV), als Finanzierer des öffentlichen Verkehrs im Kanton Zürich, stützt die Haltung der VBZ, keine Beschwerde einzureichen.
VBZ Züri-Linie
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