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Trambeschaffung: VBZ weisen Vorwürfe entschieden zurück

Medienmitteilung

Am 17. Mai 2016 haben die Stadt Zürich und die VBZ gemeinsam den Zuschlag an Bombardier für die 70 neuen Flexity-Trams bekannt gegeben. Stadler Rail und Siemens haben am 31. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Zürich gegen diese Vergabe Beschwerde eingereicht. Die in den Medien von Stadler Rail und Siemens aufgebrachten, diskreditierenden Vorwürfe weisen die VBZ in aller Deutlichkeit zurück.

15. Juli 2016

Nachdem Stadler Rail und Siemens Ende Mai 2016 Beschwerde gegen den Vergabeentscheid bei der Trambeschaffung eingereicht haben, folgt nun als nächster Schritt der Entscheid des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden. Stadler Rail und Siemens versuchten in den letzten Wochen und Monaten immer wieder die VBZ und das Vergabeverfahren in den Medien zu diskreditieren. Der Verdacht liegt nahe, dass den Beschwerdeführern das nötige Vertrauen in die schweizerische Gerichtsbarkeit fehlt.

Die VBZ sind befremdet darüber, dass offenbar Tatsachen bewusst falsch dargestellt werden. So entbehrt der Vergleich betreffend Kosten mit der Trambeschaffung in Basel zum Beispiel jeglicher Grundlage. Die Offerten sind nicht vergleichbar, da dort unter anderem zum Teil kürzere Fahrzeuge als in Zürich bestellt wurden.

Die VBZ haben zu allen drei Anbietern, Bombardier, Stadler Rail und Siemens, langjährige Kundenbeziehungen und weisen insbesondere den Vorwurf der Bevorzugung von Bombardier aufgrund von Kontakten zu diesem Lieferanten in aller Schärfe zurück. Die Gleichbehandlung der Anbieter wurde im Gutachten von TÜV Süd explizit überprüft. TÜV Süd bestätigt den VBZ, dass die Angebotsbewertung für alle Anbieter gleich erfolgte und keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Anbieter zu erkennen seien.

Die VBZ haben das Gutachten von TÜV Süd beim Verwaltungsgericht eingereicht. Nun steht es Stadler Rail und Siemens frei, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht Einsicht ins Gutachten oder Herausgabe des Gutachtens zu verlangen. Die VBZ dürfen das Gutachten von TÜV Süd, das Geschäftsgeheimnisse der Anbieter enthält, nicht öffentlich machen, weil sie sonst eine Amtsgeheimnisverletzung begehen würden. Sie können in einem laufenden Gerichtsverfahren auch keine detaillierten Informationen über die einzelnen Offerten publizieren. Die Beurteilung des Falls obliegt nun dem Verwaltungsgericht.

 

Kontakt: Andreas Uhl, Mediensprecher VBZ, 044 411 47 53, andreas.uhl@vbz.ch