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Erweiterung des Verbundangebots (§ 20)

Im Sinne von § 20 des Personenverkehrsgesetztes sind Gemeinden und Private berechtigt, über das Verbundangebot hinaus zusätzliche Linien und Linienergänzungen zum Verbundtarif einzuführen und Fahrplanverdichtungen vorzunehmen, die die Bedürfnisse des Bestellers befriedigen. Er trägt die Kosten der Angebotserweiterung. In der Regel werden diese Angebotserweiterungen nach wenigen Jahren ins Verbundangebot aufgenommen, sofern die definierten Kriterien erfüllt sind.

Ihre Vorteile sind:

  • Sie bestimmen die zu erbringenden Leistungen in Zusammenarbeit mit uns und dem ZVV.
  • Der ZVV beteiligt sich an den Kosten (in Form eines Einnahmenanteils).
  • Die Chance der Aufnahme ins Verbundangebot ist gegeben.
  • Durch die Öffnung der Legitimation für alle Fahrgäste werden generell mehr Kunden und Kundinnen generiert, was die Kosten und die Chance der erwähnten Aufnahme ins Verbundangebot positiv beeinflussen.

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