Die Kinder werden entsprechend ihrer Wohnadresse einem Kindergarten oder Schulhaus zugeteilt. Nicht immer ist dies der am nächsten gelegene Standort.
Schulbehörde und Schulleitung müssen bei der Klassenbildung auf eine ausgewogene Zusammensetzung achten: Anzahl und Geschlecht der Schüler*innen, Länge und Sicherheit des Schulwegs und Kinder mit besonderen Förderbedürfnissen gilt es zu berücksichtigen.
Zuteilungsgesuche
Bitte beachten Sie, dass für die Zuteilung grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit besteht, das heisst dass Gesuche und Zuteilungswünsche nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen berücksichtigt werden können. Auf organisatorische Gründe der Eltern hinsichtlich Schulwegbegleitung oder Betreuung, auf den Wunsch nach gemeinsamer Zuteilung mit Freunden in die gleiche Schule, Klasse oder Gruppe oder auf den Wunsch nach einer bestimmten Lehrperson können wir nicht eingehen.
- Gesuche können bis 31. März über den Service «Meine Kinder» eingereicht werden – alternativ auch per Post möglich.
- Die Zuteilungsentscheide erhalten die Eltern Anfang Juni über den Service «Meine Kinder» oder per Post.
Wenn Sie innerhalb der Stadt Zürich in einen anderen Schulkreis umziehen oder aus der Stadt Zürich wegziehen, informieren Sie bitte die Lehrperson über das Umzugsdatum und die neue Wohnadresse.
Denken Sie auch daran, gegebenenfalls die Betreuung für Ihr Kind fristgerecht zu kündigen.
Ziehen Sie von ausserhalb der Stadt Zürich in den Schulkreis, füllen Sie bitte das Formular Zuzug aus und senden Sie dieses an die Kreisschulbehörde.
Da Ihr Kind aus der Privatschule austritt, benötigt es einen Platz in der öffentlichen Schule. Bitte melden Sie Ihr Kind anhand dieses vollständig ausgefüllten Formulars in der Kreisschulbehörde Letzi an.
Gemäss der Volksschulverordnung des Kantons Zürich können die Schüler*innen an zwei Tagen pro Schuljahr dem Unterricht fernbleiben. Diese können Sie ohne Angabe eines Grundes frei wählen. Für Jokertage müssen Sie kein Gesuch stellen, aber die Lehrperson oder Schulleitung frühzeitig informieren.
- Bei Bezug eines halben Jokertages wird ein ganzer Tag angerechnet.
- Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Die Schulen haben das Recht, an bestimmten Anlässen wie Besuchs- oder Sporttagen Jokertage nicht zu bewilligen.
Möchten Sie Ihr Kind mehrere Tage oder über einen längeren Zeitraum vom Unterricht befreien lassen, reichen Sie bei der Klassenlehrperson und der Schulleitung ein schriftliches Gesuch ein. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als 12 Schulwochen, wenden Sie sich bitte an die Kreisschulbehörde.
Für eine Dispensation müssen gemäss Volkschulverordnung § 29 wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler*innen
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schüler*innen
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
- Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung