Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und sind damit nicht einverstanden?
Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt können Sie schriftlich dagegen Einsprache erheben. Nach Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Gebühren: Im Einspracheverfahren entstehen zusätzliche Kosten zur Busse und den Gebühren im Strafbefehl. Wenn Ihre Einsprache abgewiesen wird, müssen Sie auch diese Gebühren bezahlen.
Für die Einreichung Ihrer schriftlichen Einsprache steht Ihnen das untenstehende Formular als Vorlage zur Verfügung. Bitte füllen Sie es aus, drucken Sie es aus, unterzeichnen Sie es und senden Sie es per Post an uns.
Wenn Sie im Ausland leben, übergeben Sie Ihre Einsprache innerhalb der 10-tägigen Frist der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Ihrem Wohnsitzstaat.
Nach Erhalt einer Einsprache wird in der Regel eine Untersuchung durchgeführt. Dabei steht die persönliche Befragung (Einvernahme) der beschuldigten Person im Vordergrund. Zudem können weitere Beweise erhoben werden, zum Beispiel die persönliche Befragung von Zeug*innen.
Haben Sie einen Termin zur Einvernahme erhalten und sind verhindert?
Melden Sie sich frühzeitig. Denn wenn Sie trotz Vorladung unentschuldigt nicht zu einem Einvernahmetermin erscheinen, gilt die Einsprache als zurückgezogen. Dadurch wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Konnten Sie unverschuldet eine Einsprachefrist nicht einhalten?
Nachdem der Grund für die Verhinderung einer Einsprache weggefallen ist, können Sie ein schriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Sie haben dazu 30 Kalendertage Zeit.
Sie müssen Ihr Gesuch begründen, unterschreiben und zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln (Flugtickets, Arztzeugnisse, usw.) dem Stadtrichteramt Zürich einreichen.