Als Gastgeber*in (Garantie leistende Person) übernehmen Sie die finanzielle Garantie für die eingeladene Person. Die Solvenzprüfung erfolgt persönlich und ohne Terminvereinbarung beim Personenmeldeamt Zürich Süd.
Ein Besuch in der Schweiz oder im Schengenraum ist für höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erlaubt. Wenn Ihre eingeladene Person ein Visum braucht, muss sie dieses bei der Schweizer Botschaft oder dem Konsulat im Heimat- oder Aufenthaltsland beantragen.
Personen aus visumspflichtigen Ländern reichen als erstes ein Visumsgesuch (Einladungsschreiben) bei der schweizerischen Auslandsvertretung Ihres Wohnortes ein.
Kommt die Auslandvertretung bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen zum Schluss, dass eine Verpflichtungserklärung notwendig ist, überreicht sie dem Antragsteller das entsprechende Formular.
Die eingeladene Person füllt die Verpflichtungserklärung aus und stellt sie Ihnen als Gastgeber*in zu. Das Formular wird erst im Rahmen des Visumverfahrens abgegeben und kann nicht im Voraus bezogen oder heruntergeladen werden.
Ergänzen und unterschreiben Sie die Verpflichtungserklärung, wenn Sie bereit sind, eine Garantiesumme von Fr. 30 000. – zu übernehmen.
- Verpflichtungserklärung
(Formular erhältlich bei der Schweizer Vertretung im Ausland) - amtlichen Ausweis
(Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) - Lohnabrechnungen oder Bankkontoauszüge der letzten drei Monate
(Monatliches Bruttoeinkommen von mind. Fr. 4000.– oder Bankkontoauszüge über mind. Fr. 30 000.– Vermögen) - Betreibungsregisterauszug über die letzten zwei Jahre
(nicht älter als 1 Monat / bei Ehepaaren pro Person ein aktueller Auszug) - Fr. 60.– pro Verpflichtungserklärung
- Reiseversicherung (falls verlangt)
Mindestdeckungssumme: Fr. 50 000.–
Die Übermittlung an die schweizerische Auslandsvertretung dauert nach erfolgter Bestätigung je nach Land rund 20 Arbeitstage. Danach können die eingeladenen Personen bei der Schweizer Vertretung im Ausland nachfragen, ob das Visum erteilt wird.
Juristische Personen mit Firmensitz im Kanton Zürich, die für einen Gast eine Verpflichtungserklärung ausfüllen müssen, wenden sich bitte direkt an das Migrationsamt Zürich.
Für detaillierte Angaben zu Visumsgesuchen, länderspezifischen Anforderungen und aktuellen Formularen empfiehlt sich ein Besuch auf den offiziellen Seiten:
Visainformationen Schweiz (swiss-visa.ch)
Hinweis: Die Anforderungen und Bearbeitungszeiten können je nach Herkunftsland und Wohnsitzgemeinde variieren. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen.
Nein. Für die Einreichung einer Verpflichtungserklärung benötigen Sie keinen Termin. Bitte sprechen Sie während der Öffnungszeiten ohne Termin beim Personenmeldeamt Zürich Süd vor.
Nein. Verpflichtungserklärungen können wir ausschliesslich von Personen entgegennehmen, die ihren melderechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben. Wenn Sie ausserhalb der Stadt Zürich wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde.
Nein. Die Verpflichtungserklärung muss bei einem Wohnsitz in der Stadt Zürich zuerst beim Personenmeldeamt eingereicht werden. Wir prüfen Ihre Unterlagen, erheben die entsprechende Gebühr und leiten die Verpflichtungserklärung anschliessend an das Migrationsamt weiter.
Alternativ können Sie die geprüfte Verpflichtungserklärung anschliessend persönlich beim Migrationsamt des Kantons Zürich einreichen. Dabei fällt beim Migrationsamt eine zusätzliche Expressgebühr an.
Nein. Wertschriftendepots können nicht als verfügbares bzw. liquides Vermögen berücksichtigt werden, da ihr Wert Kursschwankungen unterliegt und der effektive Erlös bei einer Veräusserung nicht garantiert werden kann.
Sofern die Schweizer Vertretung den Abschluss einer Reiseversicherung verlangt, bringen Sie bitte die entsprechende Versicherungsbestätigung mit.
Die Reiseversicherung muss eine Mindestdeckungssumme von Fr. 50.000.– aufweisen und bei einer Versicherung mit Sitz in der Schweiz oder EU abgeschlossen worden sein.