Die Bau- und Zonenordnung (BZO) regelt die Nutzung und Bebauung von Grundstücken innerhalb der Stadt. Sie teilt das Stadtgebiet in verschiedene Zonen ein und legt spezifische Bauvorschriften sowie Nutzungsmöglichkeiten fest, um eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Die rechtskräftige Bauordnung ist in der Amtlichen Sammlung zu finden.
Bei der Aufstellung und Änderung der Richt- und Nutzungspläne sowie Gewässerraumfestlegungen im vereinfachten Verfahren werden die Pläne vor deren Festsetzung während 60 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 7 Planungs- und Baugesetz). Im Rahmen dieser Mitwirkung können sich alle interessierten Personen schriftlich zum Planinhalt äussern. Nach dem Festsetzungsbeschluss findet die 30-tägige Rekursauflage statt. Rekurse können nur durch die Rekursberechtigten eingereicht werden.
In der kommunalen Bau- und Zonenordnung wird zwischen Zonen- und Ergänzungsplänen unterschieden. Die digitalen Planprodukte finden Sie hier:
Die analogen Pläne können kostenpflichtig beim Printshop bestellt werden. Bitte verwenden Sie dazu das untenstehende Bestellformular.
Via Katasterauskunft sind Informationen zur rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung sowie weitere grundstücksrelevante Daten abrufbar. Der Zugang erfolgt über die Adresse, die Parzelle oder direkt über den interaktiven Plan.
Die Dokumente der BZO sind auch im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) des Kantons verfügbar. Dort werden alle laufenden Revisionen publiziert.
Mit der laufenden Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) soll die nutzungsplanerische Grundlage geschaffen werden, um die Ziele einer qualitätsvollen baulichen Entwicklung und Verdichtung der Stadt zu erfüllen. Dabei werden insbesondere die Inhalte aus der kommunalen Richtplanung und aus den Fachplanungen Stadtbäume, Stadtnatur und Hitzeminderung sowie aus dem Netto-Null-Ziel eigentümerverbindlich festgelegt.
Die unterschiedlichen Anforderungen an die Nutzungsplanung und der Handlungsbedarf, der daraus resultiert, werden sorgfältig abgewogen und umgesetzt. Die Revision beinhaltet haupt-sächlich folgende Themen:
- Harmonisierung der Baubegriffe gemäss den kantonalen Vorgaben
- Massvolle zusätzliche Verdichtung
- Sicherung eines massgeblichen Anteils an preisgünstigem Wohnraum
- Verbesserungen des Lokalklimas und der Hitzeminderung
- Steigerung der Biodiversität
- Sicherung zusätzlicher Frei- und Grünräume für die Bevölkerung
- Berücksichtigung des Ortsbilds
Über die detaillierten Inhalte der BZO-Revision kann erst mit der öffentlichen Auflage informiert werden, deren Beginn im März 2026 geplant ist. Im Rahmen der öffentlichen Auflage können sich während 60 Tagen die Bevölkerung, Parteien, Verbände und Interessengruppen zu den Inhalten äussern.
Sobald die BZO-Revision öffentlich aufgelegt wird, tritt gemäss dem kantonalen Planungs- und Baugesetz die sogenannte «negative Vorwirkung» ein. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt werden Baugesuche nur noch bewilligt, wenn sie nicht gegen die geplanten neuen Regeln verstossen. Wenn also die neuen Vorschriften strenger sind als die bisherigen, gelten sie schon ab der öffentlichen Auflage – auch wenn sie offiziell noch nicht in Kraft sind. Die negative Vorwirkung betrifft alle Baugesuche, für die zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauentscheid vorliegt.
Nach 20 Jahren der Planung und Bewilligung von Hochhäusern wurden die Hochhausrichtlinien aus dem Jahre 2001 überprüft und aktualisiert. Dies vor dem Hintergrund drängender Herausforderungen in den Bereichen Ökologie, Frei- und öffentlicher Raum und Gesellschaft.
Der Stadtrat hat die aktualisierten Hochhausrichtlinien und die entsprechende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) am 26. Juni 2024 beschlossen.
Im April 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die von Stadtrat und Gemeinderat verabschiedete BZO-Teilrevision «Nichtanrechenbarkeit an Wohnanteil».
Mit dieser Teilrevision sind in Zukunft Nutzungen wie private Zweitwohnungen oder Business-Apartments nicht mehr dem Wohnanteil anrechenbar (sofern unterjährig befristet vermietet und ohne Wohnsitz an dieser Adresse). In der Folge sollen regelmässig unterjährig befristet vermietete Zweitwohnungen wie Business-Apartments oder Wohnungen, die über Anbieter wie Airbnb vermietet werden, den knappen Wohnraum in der Stadt Zürich weniger stark beanspruchen.
Die Teilrevision ist aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht hängig und noch nicht in Kraft. Sie entfaltet keine negative Vorwirkung.