Für den Schiffsverkehr im Seebecken gelten während der Street Parade vom 8. August 2026 spezielle Vorschriften.
In den frühen Morgenstunden des 26.03.2026 ist ein Teil der Aussenmole des Hafens Tiefenbrunnen auf den Seegrund gesunken. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde unter Wasser eine umfassende Spurensicherung und Dokumentation sowie anschliessend Sicherungsmassnahmen an der versunkenen Mole durchgeführt. Im Auftrag des Tiefbauamts der Stadt Zürich führt eine spezialisierte Wasserbaufirma aktuell Planungsarbeiten für die Erstellung einer provisorischen Hafenanlage aus. Die von der Havarie betroffenen Bootsbesitzer*innen werden durch die Hafenverwaltung direkt informiert.
Bis zum Beginn der Bauarbeiten für die provisorische Hafenanlage, kann die temporär signalisierte Sperrfläche massiv verkleinert werden. Gleichzeitig kann die ursprüngliche, ebenfalls an der Oberfläche mit gelben Bojen als Sperrfläche für die Schifffahrt markierte Tauchzone, wieder eingerichtet werden. Da in diesem Gebiet zeitweise sehr viel Bootsverkehr herrscht, empfiehlt die Wasserschutzpolizei allen Tauchenden, sich nur in der markierten Tauchzone aufzuhalten. Die Tauchzone ist zusätzlich mit Leinen über dem Seegrund abgegrenzt.
Eingeschleppte Tiere und Pflanzen können das Leben unter Wasser schädigen. Zum Schutz der Gewässer gilt im Kanton Zürich ab dem 1. April 2025 eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Jeder Gewässerwechsel eines immatrikulierten Schiffs muss künftig vorab gemeldet und das Schiff vor der Einwasserung bei einer autorisierten Reinigungsstelle gereinigt werden.
Im Frühjahr brüten zahlreiche Wasservögel am Zürichsee. Beachten Sie die Informationen im Merkblatt, damit Ihr Boot nicht als Nistplatz genutzt wird. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Im Handel werden auch in der Schweiz Scooter angeboten, welche sowohl zum Tauchen als auch zum Schwimmen taugen sollen.
Die Rechtslage für öffentliche Gewässer in der Schweiz ist eindeutig:
Gemäss Art. 54a der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 ist der Einsatz von Tauchscootern einem sehr eingeschränkten Personenkreis vorbehalten (Behörden, für gewerbliche Arbeiten oder für Forschungszwecke). Für Privatpersonen ist der Einsatz von Tauchscootern verboten.
Alle Gefährte auf dem Wasser, welche mit einem Motor versehen sind, benötigen gemäss Art. 16 BSV für den Einsatz auf dem Wasser eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons. Gefährte mit einer Länge von weniger als 2,5m sind von der Motorisierung ausgeschlossen. Somit ist auch die Verwendung von Scootern, welche primär für Schwimmaktivitäten eingesetzt werden sollen, auf den öffentlichen Gewässern der Schweiz verboten.
Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.