Zusammenfassung Lagebeurteilung Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 4.9.2026:
Nachdem der Seepegel am 20.08.2026 mit 405.44 m ü. M. den bisherigen Tiefststand erreicht hatte, führten die darauffolgenden Niederschläge zu einem Anstieg um ca. 10 cm. Seither verharrt der Seepegel im Bereich von ca. 405.55 m ü. M. . Die langfristigen Wetterprognosen deuten für das ganze Einzugsgebiet des Zürichsees auf einen weiterhin sehr trockenen September hin. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich in den nächsten Tagen und Wochen der Seepegel erneut absenken wird. In welchem Ausmass dies geschehen wird, ist aktuell nicht vorhersehbar.
Es gilt weiterhin:
Wir ersuchen alle Schiffshalter*innen und Schiffsführer*innen die Pegelstände aufmerksam zu verfolgen. Es ist ratsam, zeitnah die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an den Booten und an den Schiffstationierungsanlagen bzw. an der nautischen Infrastruktur zu verhindern. Bitte überprüfen Sie regelmässig die Schiffsbelegung und passen Sie diese bei Bedarf rechtzeitig an.
Die Hafenverwaltung / Wasserschutzpolizei kann keine Ersatzplätze für Schiffe anbieten. Bei Gefahr des Grundkontakts empfiehlt die Hafenverwaltung das Auswassern des Schiffs.
Bitte beachten Sie beim Ein- und Auswassern ab einer Rampe, dass diese für Ihren Trailer möglicherweise nicht genügend lang ist.
Der aktuelle Wasserstand kann über die Webseite Abfluss & Wasserstand | Kanton Zürich abgerufen werden. Bei Fragen zum Abfluss in der Limmat und zum Seepegel wenden Sie sich bitte an das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) – Abteilung Wasserbau.
In den frühen Morgenstunden des 26.03.2026 ist ein Teil der Aussenmole des Hafens Tiefenbrunnen auf den Seegrund gesunken. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde unter Wasser eine umfassende Spurensicherung und Dokumentation sowie anschliessend Sicherungsmassnahmen an der versunkenen Mole durchgeführt. Im Auftrag des Tiefbauamts der Stadt Zürich führt eine spezialisierte Wasserbaufirma aktuell Planungsarbeiten für die Erstellung einer provisorischen Hafenanlage aus. Die von der Havarie betroffenen Bootsbesitzer*innen werden durch die Hafenverwaltung direkt informiert.
Bis zum Beginn der Bauarbeiten für die provisorische Hafenanlage, kann die temporär signalisierte Sperrfläche massiv verkleinert werden. Gleichzeitig kann die ursprüngliche, ebenfalls an der Oberfläche mit gelben Bojen als Sperrfläche für die Schifffahrt markierte Tauchzone, wieder eingerichtet werden. Da in diesem Gebiet zeitweise sehr viel Bootsverkehr herrscht, empfiehlt die Wasserschutzpolizei allen Tauchenden, sich nur in der markierten Tauchzone aufzuhalten. Die Tauchzone ist zusätzlich mit Leinen über dem Seegrund abgegrenzt.
Eingeschleppte Tiere und Pflanzen können das Leben unter Wasser schädigen. Zum Schutz der Gewässer gilt im Kanton Zürich ab dem 1. April 2025 eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Jeder Gewässerwechsel eines immatrikulierten Schiffs muss künftig vorab gemeldet und das Schiff vor der Einwasserung bei einer autorisierten Reinigungsstelle gereinigt werden.
Im Frühjahr brüten zahlreiche Wasservögel am Zürichsee. Beachten Sie die Informationen im Merkblatt, damit Ihr Boot nicht als Nistplatz genutzt wird. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Im Handel werden auch in der Schweiz Scooter angeboten, welche sowohl zum Tauchen als auch zum Schwimmen taugen sollen.
Die Rechtslage für öffentliche Gewässer in der Schweiz ist eindeutig:
Gemäss Art. 54a der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 ist der Einsatz von Tauchscootern einem sehr eingeschränkten Personenkreis vorbehalten (Behörden, für gewerbliche Arbeiten oder für Forschungszwecke). Für Privatpersonen ist der Einsatz von Tauchscootern verboten.
Alle Gefährte auf dem Wasser, welche mit einem Motor versehen sind, benötigen gemäss Art. 16 BSV für den Einsatz auf dem Wasser eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons. Gefährte mit einer Länge von weniger als 2,5m sind von der Motorisierung ausgeschlossen. Somit ist auch die Verwendung von Scootern, welche primär für Schwimmaktivitäten eingesetzt werden sollen, auf den öffentlichen Gewässern der Schweiz verboten.
Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.