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Kostenübernahme

Im Rahmen der Werterhaltung der Schutzräume können die Kosten für die Mängelbehebungen aus zweckgebunden Geldern finanziert werden. Hierfür benötigt es jedoch vorgängig die Genehmigung vom zuständigen kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz.

Vorgehen zur Kostenübernahme

Werden bei der periodischen Schutzraumkontrolle kritische und sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, so müssen diese innert der gestellten Frist (90 Tagen) behoben werden - unabhängig davon, ob eine Kostenübernahme übernommen wird. Die anfallenden Kosten zur Behebung der Mängel, die nicht auf Selbstverschulden (keine oder ungenügende Unterhaltsarbeiten) zurückzuführen sind, werden grundsätzlich übernommen.

Für die Bearbeitung bzw. Prüfung der Übernahme der Kosten der Mängelbehebung gilt es nachfolgendes zu beachten:

  • Pro Schutzraum sind jeweils seperate Offerte(n) einzureichen.  
  • Offerte(n) für die Mängelbehebung werden auf Papier benötigt.
  • Eine Kopie des Prüfberichtes der Mängel ist beizulegen.
  • Zustellung der Unterlagen hat auf dem Postweg zu erfolgen.
  • Beim Ersetzen von Ventilationsaggregaten (VA) benötigt es für den fachmännischen Anschluss des Stromkabels eine Offerte eines Elektrikers, da die Unternehmungen des Schutzraumbaus nicht befugt sind elektrische Arbeiten durchzuführen.
    Insbesondere beim Ersetzen eines Ventilationsaggregates des Typ VA-20 muss ein zusätzlicher elektrischer Anschluss (Steckdose) erstellt werden.

Der Prozess der Kostenübernahme für die Mängelbehebung läuft wie folgt ab:

  1. Einholen der notwendigen Offerten bei Lieferanten und Unternehmungen durch den Eigentümer des Schutzraumes
  2. Zustellen der Offerten und Kopie des Prüfberichtes an das Kontrollorgan (KO) Schutzbauten der der Gemeinde. Postadresse:
    Schutz & Rettung Zürich
    Zentrale Dienste - KO Schutzbauten - Werterhalt
    Weststrasse 4
    Postfach
    8036 Zürich
  3. Das KO der Gemeinde prüft die eingereichten Offerten und stellt das Gesuch zur Kostenübernahme dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz zu.
  4. Das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz prüft das Gesuch und legt den Betrag zur Kostenübernahme fest und teilt dies dem KO der Gemeinde mit.
  5. Dem Eigentümer wird durch den KO der Gemeinde mitgeteilt, welche Kosten für die Mängelbehebung übernommen werden.
  6. Nach Erhalt des Entscheides über die Kostenübernahme kann mit der Mängelbehebung begonnen werden.
  7. Wenn die Mängelbehebung behoben wurde, ist das KO resp. Schutzraumkontrolleur der Gemeinde für die Nachkontrolle aufzubieten. Wenn alle Mängel behoben sind, sind die Schlussrechnungen bei den beauftragten Unternehmungen einzufordern.
  8. Die Schlussrechnungen sind durch den Eigentümer zu prüfen und anschliessend dem KO der Gemeinde zu zustellen.
  9. Das KO der Gemeinde prüft die Schlussrechnungen und stellt diese zur Abrechnug dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz zu.
  10. Das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz prüft die Schlussabrechnung und legt den definitiven Betrag zur Kostenübernahme fest und teilt dies dem KO der Gemeinde mit.
  11. Der Eigentümer wird durch das KO der Gemeinde über den definitiven Betrag zur Kostenübernahme informiert. Zudem werden die nötigen Zahlungsanweisungen für die Rückvergütung bekannt gegeben.
  12. Der Eigentümer reicht eine Rechnung für die Rückvergütung beim KO der Gemeinde ein. 
  13. Der fällige Rechnungsbetrag wird dem Eigentümer nach Erhalt der Rechnung überwiesen.

Wichtige Informationen:

  • Eine Rückerstattung der Kosten für die Mängelbehebung ist nur nach genehmigter Schlussabrechnung des kantonalen Amtes für Militär und Zivilschutz möglich.
  • Für die fristgerechte Begleichung der Unternehmerrechnungen ist der Eigentümer verantwortlich.
  • Können die Mängel nicht in der gesetzten Frist erledigt werden, so kann ein Gesuch zur Fristverlängerung beim zuständigen Kontrollorgan der Gemeinde gestellt werden.
  • Ausgenommen von Fristverlängerungen sind ausstehende Rückmeldungen des Kontrollorgans Schutzbauten bezüglich einer Kostenübernahme. 

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