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Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zur Marktverordnung

Medienmitteilung

Die Ausführungsbestimmungen zur Marktverordnung ändern an den bisherigen bewährten Standorten, Daten und Zeiten der Lebensmittel- und Warenmärkte sowie des Flohmarktes nichts. Neu kann die Stadtpolizei einen Nachmittags- und Abendmarkt organisieren oder eine private Marktträgerschaft damit beauftragen. Daneben finden sich zahlreiche Detailregelungen.

22. Oktober 2014

Im April 2014 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich eine neue Marktverordnung. Nach Durchführung der Vernehmlassung bei den Markt- und Konsumentenverbänden hat der Stadtrat nun die Ausführungsbestimmungen zur Marktverordnung erlassen. Insbesondere die folgenden Bestimmungen dienen der Klärung von Detailfragen und der Rechtssicherheit:

  • Wenn genügend Marktfahrende einen regelmässig stattfindenden Nachmittags- und Abendmarkt durchführen möchten, kann die Stadtpolizei einen solchen organisieren oder eine private Marktträgerschaft damit beauftragen.
  • Die Stadtpolizei führt eine Warteliste, wenn mehr Gesuche vorliegen als Standplätze vorhanden sind. Massgebliche Kriterien sind nebst dem Gesuchsdatum die Platzverhältnisse sowie ein ausgewogenes Warensortiment.
  • Standplatzbewilligungen werden an natürliche oder an juristische Personen ausgestellt, weil Marktfahrende ihren Betrieb beispielsweise als GmbH organisiert haben.
  • Weil es nicht möglich ist, dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber während der gesamten Marktzeiten selber den Stand betreibt, können sie Familienangehörige oder Angestellte mit der Stellvertretung beauftragen.
  • Im Rahmen einer Betriebsnachfolge kann auf Gesuch hin die Bewilligung an einen anderen Familienangehörigen oder langjährigen Angestellten ausgestellt werden.
  • Fällt ein Markt über längere Zeit aus, wird nach Möglichkeit ein Alternativstandort angeboten.

Der Stadtrat hat die Ausführungsbestimmungen zusammen mit der Marktverordnung auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

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