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Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte

stadt-zuerich.ch/gasentschaedigung

In verschiedenen Stadtteilen lösen in den kommenden Jahren Fernwärmenetze das Gasverteilnetz ab. Dieses wird in der Folge in den betreffenden Gebieten schrittweise stillgelegt. Falls Sie aufgrund einer solchen Stilllegung eine Gasheizung, einen Gaskochherd oder weitere Gasgeräte vorzeitig ausser Betrieb nehmen müssen, zahlt die Stadt Zürich unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für nicht amortisierte Investitionskosten. 

Bedingung ist, dass das Gasgerät bereits vor der Ankündigung der Stilllegung im betreffenden Gebiet installiert wurde. Entschädigungen werden ausserdem nur für Gasgeräte bezahlt, die weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Als Anzahl Betriebsjahre zählt die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Installation und dem Jahr, in dem das Gasgerät ersetzt wird oder die Gaszähler zurückgegeben werden. 

Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz

Berechnung

Die Höhe der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte richtet sich nach den anrechenbaren Investitionskosten und der Anzahl Betriebsjahre des Gasgerätes. Die anrechenbaren Investitionskosten werden auf der Basis definierter Kostenpauschalen ermittelt. Alternativ können Eigentümer*innen ihre effektiven finanziellen Aufwendungen mittels Rechnungskopie geltend machen. 

Abgestuft nach der Anzahl Betriebsjahre entschädigt die Stadt einen bestimmten Prozentsatz der anrechenbaren Investitionskosten:

Entschädigungsansätze

Anzahl Betriebsjahre
01234567
Entschädigungsberechtigter Anteil der anrechenbaren Investitionskosten 
100%93%87%80%73%67%60%53%
         
Anzahl Betriebsjahre  891011121314 
Entschädigungsberechtigter Anteil der anrechenbaren Investitionskosten 47%40%33%27%20%13%7% 

Ein Berechnungstool steht voraussichtlich in einigen Monaten zur Verfügung.

Entschädigung für Übergangslösungen

Fällt Ihre bestehende Gasheizung irreparabel aus, bevor der Anschluss an die Fernwärme möglich ist, können Sie bei der Stadt ein Gesuch für die Bewilligung einer Übergangslösung einreichen. Wird als Übergangslösung eine Gasheizung installiert und später durch einen Fernwärmeanschluss ersetzt, bezahlt die Stadt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung, auch wenn die Installation nach der Ankündigung der Gasverteilnetzstilllegung erfolgt ist.

Bedingung ist, dass die Übergangslösung mindestens ein Jahr in Betrieb war. Zudem ist die Entschädigung auf Übergangslösungen in Form von Gasheizungen beschränkt. Ölheizungen als Übergangslösungen werden nicht entschädigt. Allerdings können Eigentümer*innen beim späteren Ersatz einer solchen Ölheizung durch den Fernwärmeanschluss voraussichtlich Fördergelder für den vorzeitigen Heizungsersatz erhalten.

Die Höhe der Entschädigung für eine Gasheizung als Übergangslösung beträgt die Hälfte des oben genannten Ansatzes für nicht amortisierte Gasgeräte. Es empfiehlt sich daher, die bestehende Heizung für den Zeitraum bis zum möglichen Anschluss an die Fernwärme zu reparieren oder zu ertüchtigen oder für Übergangslösungen gebrauchte Gaskessel zu nutzen.

Gesuch

Das Entschädigungsgesuch können Sie direkt nach dem Ersatz des Gasgeräts oder nach der Demontage der Gaszähler einreichen. Auf der Förderplattform der Stadt Zürich wird in Kürze ein Gesuchsformular zur Verfügung gestellt. 

Der Entschädigungsanspruch verfällt zehn Jahre nach Ende der Gaslieferung am jeweiligen Standort.

Beim Ersatz einer Gasheizung können Sie neben der Entschädigung allenfalls auch Fördergelder für die neue Heizung beantragen. Das Gesuch für solche Fördergelder muss vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden.

Mehr erfahren

Detaillierte Regelung

Energieberatung Stadt Zürich
Klimabüro
Beatenplatz 2
8001 Zürich
Zuständigkeit

Ihre Anfrage an die Energieberatung bearbeiten Fachleute von ewz und UGZ.

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