Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte
In verschiedenen Stadtteilen lösen in den kommenden Jahren Fernwärmenetze das Gasverteilnetz ab. Dieses wird in der Folge in den betreffenden Gebieten schrittweise stillgelegt. Falls Sie aufgrund einer solchen Stilllegung eine Gasheizung, einen Gaskochherd oder weitere Gasgeräte vorzeitig ausser Betrieb nehmen müssen, zahlt die Stadt Zürich unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für nicht amortisierte Investitionskosten.
Bedingung ist, dass das Gasgerät bereits vor der Ankündigung der Stilllegung im betreffenden Gebiet installiert wurde. Entschädigungen werden ausserdem nur für Gasgeräte bezahlt, die weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Als Anzahl Betriebsjahre zählt die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Installation und dem Jahr, in dem das Gasgerät ersetzt wird oder die Gaszähler zurückgegeben werden.
Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz
Für den Ersatz einer fossilen Heizung können Sie zurzeit auch Fördergelder aus dem Pilotprogramm "Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz" beantragen. Es läuft noch bis zur Ausschöpfung der von Stadt dafür bereitgestellten Gelder oder längstens bis Ende 2024. Wenn Sie für den Ersatz einer Gasheizung Fördergelder aus diesem Programm erhalten, wird der betreffende Betrag von der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte abgezogen.
Details zur genauen Abgrenzung der Programme finden Sie weiter unten unter "Mehr erfahren".
Berechnung
Die Höhe der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte richtet sich nach den anrechenbaren Investitionskosten und der Anzahl Betriebsjahre des Gasgerätes. Die anrechenbaren Investitionskosten werden auf der Basis definierter Kostenpauschalen ermittelt. Alternativ können Eigentümer*innen ihre effektiven finanziellen Aufwendungen mittels Rechnungskopie geltend machen.
Abgestuft nach der Anzahl Betriebsjahre entschädigt die Stadt einen bestimmten Prozentsatz der anrechenbaren Investitionskosten:
Entschädigungsansätze
Anzahl Betriebsjahre | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Entschädigungsberechtigter Anteil der anrechenbaren Investitionskosten | 100% | 93% | 87% | 80% | 73% | 67% | 60% | 53% |
Anzahl Betriebsjahre | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | |
Entschädigungsberechtigter Anteil der anrechenbaren Investitionskosten | 47% | 40% | 33% | 27% | 20% | 13% | 7% |
Ein Berechnungstool steht voraussichtlich in einigen Monaten zur Verfügung.
Entschädigung für Übergangslösungen
Fällt Ihre bestehende Gasheizung irreparabel aus, bevor der Anschluss an die Fernwärme möglich ist, können Sie bei der Stadt ein Gesuch für die Bewilligung einer Übergangslösung einreichen. Wird als Übergangslösung eine Gasheizung installiert und später durch einen Fernwärmeanschluss ersetzt, bezahlt die Stadt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung, auch wenn die Installation nach der Ankündigung der Gasverteilnetzstilllegung erfolgt ist.
Bedingung ist, dass die Übergangslösung mindestens ein Jahr in Betrieb war. Zudem ist die Entschädigung auf Übergangslösungen in Form von Gasheizungen beschränkt. Ölheizungen als Übergangslösungen werden nicht entschädigt. Allerdings können Eigentümer*innen beim späteren Ersatz einer solchen Ölheizung durch den Fernwärmeanschluss voraussichtlich Fördergelder für den vorzeitigen Heizungsersatz erhalten.
Die Höhe der Entschädigung für eine Gasheizung als Übergangslösung beträgt die Hälfte des oben genannten Ansatzes für nicht amortisierte Gasgeräte. Es empfiehlt sich daher, die bestehende Heizung für den Zeitraum bis zum möglichen Anschluss an die Fernwärme zu reparieren oder zu ertüchtigen oder für Übergangslösungen gebrauchte Gaskessel zu nutzen.
Gesuch
Das Entschädigungsgesuch können Sie direkt nach dem Ersatz des Gasgeräts oder nach der Demontage der Gaszähler einreichen. Auf der Förderplattform der Stadt Zürich wird in Kürze ein Gesuchsformular zur Verfügung gestellt.
Der Entschädigungsanspruch verfällt zehn Jahre nach Ende der Gaslieferung am jeweiligen Standort.
Beim Ersatz einer Gasheizung können Sie neben der Entschädigung allenfalls auch Fördergelder für die neue Heizung beantragen. Das Gesuch für solche Fördergelder muss vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden.
Mehr erfahren
Lässt sich die Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte mit der Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz kombinieren?
Das Förderprogramm "Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz" ist ein Pilotprojekt, das noch bis zur Ausschöpfung der von Stadt dafür bereitgestellten Gelder oder längstens bis Ende 2024 läuft. Solange es andauert, können auch Eigentümer*innen in Stadtgebieten mit angekündigter Gasverteilnetzstilllegung Fördergelder aus diesem Programm beantragen. Voraussetzung ist, dass sie eine Öl- oder Gasheizung durch eine klimafreundliche Lösung wie beispielsweise eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss ersetzen. Die ersetzte Öl- oder Gasheizung muss zudem vor Ankündigung der Gasverteilnetzstilllegung installiert worden sein.
Eine allfällige Förderzusage gilt für zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums muss die klimafreundliche Lösung realisiert werden. Ein zugesprochener Förderbeitrag für den Ersatz einer Gasheizung wird zudem von der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte abgezogen, falls eine solche ebenfalls beantragt und bewilligt wird. In den meisten Fällen erhalten die betreffenden Eigentümer*innen für die Gasheizung dann nur die Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz. Für übrige Gasgeräte wie beispielsweise Gaskochherde oder gasbetriebene dezentrale Warmwassererzeuger können sie die Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte beantragen.
Nach dem Ende des Pilotprogramms Restwertentschädigung bei vorzeitigem Heizungsersatz können Eigentümer*innen in Gebieten mit angekündigter Gasverteilnetzstilllegung künftig sowohl für Gasheizungen als auch für übrige Gasgeräte nur die Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte beantragen. Für den vorzeitigen Ersatz von Ölheizungen in der ganzen Stadt und von Gasheizungen ausserhalb der Gebiete mit angekündigter Gasverteilnetzstilllegung folgt ein neues Förderprogramm.
Welche Gasgeräte sind entschädigungsberechtigt?
Entschädigungsberechtigt sind Geräte, die mit Gas betrieben werden und an das Gasverteilnetz angeschlossen sind.
- Gasheizungen: Gasheizkessel und Gasthermen zur zentralen Wärmeerzeugung (Raumwärme und Brauchwarmwasser)
- Dezentrale Warmwassererzeuger: Dezentrale Brauchwarmwassererzeuger mit eigenem Gasbrenner ausserhalb der Energiezentrale (Warmwasserautomaten, Durchlauferhitzer)
- Gaskochherde und Gasbacköfen
- Weitere Gasgeräte (z. B. Kochgeräte für die Gastronomie oder Wäschetumbler)
Nicht entschädigungsberechtigt sind Geräte, die nicht an das Gasverteilnetz angeschlossen sind, sondern anderweitig mit Gas versorgt werden.
Welche Investitionskosten sind anrechenbar?
Als entschädigungsberechtigte Investitionskosten zählen die finanziellen Aufwendungen der Eigentümer*innen für die Gasgeräte. Dazu gehören im Wesentlichen die Kosten für den Erwerb der Geräte und der zugehörigen Armaturen, die Kosten für deren Installation sowie die Anschlussgebühren.
Nicht dazu zählen Kosten für die Planung der Installation. Ebenfalls nicht anrechenbar sind Kosten für Geräte, zugehörige Armaturen und deren Installation, die auch nach der Gasverteilnetzstilllegung weiterverwendet werden können. Miet- oder Leasingkosten für mobile Heizungen werden ebenfalls nicht entschädigt.
Alle entschädigungsberechtigten Kostenpositionen im Detail sind im Anhang der Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung aufgelistet.
Wie sollen Eigentümer*innen ihre Investitionskosten nachweisen?
Bei Gasheizungen, dezentralen Warmwassererzeugern sowie Gaskochherden und -backöfen werden die anrechenbaren Investitionskosten auf der Basis von definierten Kostenpauschalen ermittelt. Alternativ können Eigentümer*innen ihre effektiven finanziellen Aufwendungen für die Gasgeräte mittels Rechnungskopie geltend machen.
Für übrige Gasgeräte (beispielsweise Gaskochgeräte in Gastronomiebetrieben oder Gasgeräte für gewerbliche Anwendungen) müssen die Eigentümer*innen Rechnungskopien vorlegen.
Wie hoch sind die Kostenpauschalen für Gasheizungen?
Die Kostenpauschalen für die anrechenbaren Investitionskosten richten sich nach branchenüblichen Preisen. Sie sind nach Leistung der Gasheizung abgestuft:
Kostenpauschalen für Gasheizungen
Leistung in kW | Kostenpauschale in Fr. (inkl. MWST) | Leistung in kW | Kostenpauschale in Fr. (inkl. MWST) | |
≤ 5 | 20 600.- | ≤ 80 | 37 900.– | |
≤ 10 | 21 700.– | ≤ 90 | 40 000.– | |
≤ 15 | 23 800.– | ≤ 100 | 42 200.– | |
≤ 20 | 24 900.– | ≤ 200 | 63 800.– | |
≤ 25 | 26 000.– | ≤ 300 | 72 500.– | |
≤ 30 | 27 100.– | ≤ 400 | 87 600.– | |
≤ 35 | 28 200.– | ≤ 500 | 102 700.– | |
≤ 40 | 29 200.– | ≤ 600 | 116 800.– | |
≤ 45 | 30 300.– | ≤ 700 | 131 900.– | |
≤ 50 | 31 400.– | ≤ 800 | 147 100.– | |
≤ 60 | 33 600.– | ≤ 900 | 162 200.– | |
≤ 70 | 35 700.- | > 900 | 177 300.– |
Als Entschädigung erhalten Eigentümer*innen den festgelegten prozentualen Anteil der Kostenpauschale gemäss der Tabelle im Abschnitt Berechnung. Wenn zum Beispiel eine Gasheizung mit einer Leistung von 60 Kilowatt nach 12 Jahren ersetzt wird, beträgt die Entschädigung 20 Prozent der Kostenpauschale, also 6720 Franken.
Wie hoch sind die Kostenpauschalen für dezentrale Warmwassererzeuger, Gaskochherde und -backöfen?
Für dezentrale Warmwassererzeuger sowie für Gaskochherde und -backöfen gilt pro Gerät eine einheitliche Kostenpauschale für die anrechenbaren Investitionskosten:
Kostenpauschalen für dezentrale Warmwassererzeuger und Gasherde
Gerät | Kostenpauschale in Fr. (inkl. MWST) |
Dezentrale Warmwassererzeuger Dezentrale Brauchwarmwassererzeuger mit eigenem Gasbrenner ausserhalb der Energiezentrale (Warmwasserautomaten, Durchlauferhitzer), inklusive integriertem Warmwasserspeicher | 4400.– |
Gaskochherde und Gasbacköfen (ausgenommen Gastronomie) | 3300.– |
Als Entschädigung erhalten Eigentümer*innen den festgelegten prozentualen Anteil der Kostenpauschale gemäss der Tabelle im Abschnitt Berechnung. Wenn zum Beispiel ein Gaskochherd nach 12 Jahren ersetzt wird, beträgt die Entschädigung 20 Prozent der Kostenpauschale, also 660 Franken.
Auf Entschädigungen von weniger als 500 Franken besteht kein Anspruch.
Wie funktioniert die Entschädigung, wenn mehrere Gasgeräte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ersetzt werden?
In einer Liegenschaft können mehrere Gasgeräte installiert sein (z. B. neben einer Gasheizung ein Gaskochherd). Eigentümer*innen müssen diese Geräte nicht gleichzeitig auswechseln. Sie können beispielsweise zunächst die Gasheizung ersetzen und den Gaskochherd sowie die Gaszähler noch für eine bestimmte Zeit in Betrieb lassen.
Bei Gasgeräten, die vor der Rückgabe der Gaszähler ersetzt werden, wird die Anzahl Betriebsjahre nach dem Zeitpunkt des Ersatzes berechnet. Diesen müssen Eigentümer*innen mit einem Nachweis des neu angeschafften Geräts belegen, beispielsweise mit der Rechnung oder einer Installationsbestätigung. Das Entschädigungsgesuch können sie entweder jeweils einzeln nach dem Ersatz eines entschädigungsberechtigten Gasgeräts einreichen oder für alle Geräte gemeinsam nach der Demontage der Gaszähler.
Ab welchem Installationszeitpunkt werden Gasgeräte nicht mehr entschädigt?
Bedingung für eine Entschädigung ist, dass das Gasgerät vor der Ankündigung der Gasverteilnetzstilllegung im betreffenden Stadtteil installiert wurde. Ausgenommen davon sind entschädigungsberechtigte Übergangslösungen für Gasheizungen. Als massgebender Zeitpunkt für die Ankündigung der Stilllegung gilt die Publikation des entsprechenden Stadtratsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Zürich.
Die betroffenen Eigentümer*innen werden kurz nach dem Stadtratsbeschluss auch jeweils direkt per Anschreiben informiert.
Warum gibt es keine Entschädigung für Gasgeräte, die 15 Jahre oder länger in Betrieb waren?
Die Entschädigung nicht amortisierter Gasgeräte ist in der Wärmeversorgungsverordnung (WVV) der Stadt Zürich und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen werden nicht amortisierte Investitionen in Gasgeräte entschädigt, sofern sie weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Die WVV wurde vom Gemeinderat im März 2022 beschlossen. Die Ausführungsbestimmungen hat der Stadtrat im Juni 2023 erlassen.
Die Amortisationsdauer von 15 Jahren, die der Entschädigungsregelung zugrunde liegt, lehnt sich ihrerseits an die Bestimmungen der kommunalen Energieplanung an. Diese legte bis vor einigen Jahren unter anderem fest, dass eine Gasverteilnetzstilllegung grundsätzlich 15 Jahre im Voraus anzukündigen ist. Entsprechend konnten Eigentümer*innen in der Vergangenheit bei der Installation von Gasgeräten von einer Amortisationsdauer von 15 Jahren ausgehen.
Neben der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte richtet die Stadt Zürich zusammen mit dem Kanton auch Fördergelder für den Anschluss an die Fernwärme oder die Realisierung einer Wärmepumpe aus. Insgesamt werden Eigentümer*innen so mit einem attraktiven Gesamtpaket beim klimafreundlichen Heizungsersatz finanziell unterstützt.
Warum werden Gasverteilnetzstilllegungen heute weniger als 15 Jahre im Voraus angekündigt?
Die geltenden Ankündigungsfristen richten sich nach der Wärmeversorgungsverordnung der Stadt Zürich. Diese wurde im März 2022 vom Gemeinderat beschlossen. Gemäss den entsprechenden Bestimmungen kündigt die Stadt Stilllegungen im Grundsatz mindestens 10 Jahre im Voraus an. In Gebieten mit bestehenden oder geplanten Fernwärmenetzen kann die Vorankündigungszeit kürzer sein, sie beträgt aber mindestens 5 Jahre.
Die Wärmeversorgung bleibt dabei lückenlos gewährleistet: Die Stilllegung des Gasverteilnetzes in einem Strassenzug erfolgt erst, wenn die Eigentümer*innen Gelegenheit zum Anschluss ihrer Liegenschaft an die Fernwärme oder für die Umsetzung einer individuellen erneuerbaren Heizlösung wie beispielsweise einer Wärmepumpe hatten.
Warum werden Übergangslösungen, die weniger als ein Jahr in Betrieb sind, nicht entschädigt?
Die für eine Entschädigung geforderte Mindestbetriebsdauer von einem Jahr setzt den Anreiz, eine bestehende Gasheizung nicht für einen zu kurzen Zeitraum durch eine weitere zu ersetzen. Stattdessen sollte sie wenn immer möglich repariert oder ertüchtigt werden. Ist der Einsatz einer Übergangslösung für die Dauer von weniger als einem Jahr unumgänglich, empfiehlt sich die Nutzung einer mobilen Heizung (z.B. einer mobilen Holzpelletheizung). Dies spart auch Kosten.
Werden Übergangslösungen auch entschädigt, wenn der Anschluss der Liegenschaft an die Fernwärme schon früher möglich gewesen wäre?
Falls der Anschluss der Liegenschaft an die Fernwärme bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, gilt folgende Einschränkung: Die Übergangslösung ist nur entschädigungsberechtigt, wenn die dadurch ersetzte Gasheizung bei der ersten Anschlussmöglichkeit an die Fernwärme weniger als 15 Jahre in Betrieb war.
Warum fallen die Entschädigungen für Übergangslösungen tiefer aus?
Die Entschädigung nicht amortisierter Investitionen für Übergangslösungen mit Gasheizungen ist auf die Hälfte der üblichen Entschädigung nicht amortisierter Gasgeräte beschränkt. Damit setzt die Stadt einen Anreiz, dass Eigentümer*innen für Übergangslösungen gebrauchte Gaskessel nutzen. Generell empfiehlt sich zudem, vor dem Ersatz des Heizkessels zu prüfen, ob die bestehende Heizung für den Zeitraum bis zum möglichen Anschluss an die Fernwärme repariert oder ertüchtigt werden kann.
Welche finanzielle Unterstützung gibt es für Übergangslösungen mit Öl?
In erster Linie sollten Eigentümer*innen bestehende fossile Heizungen wenn möglich reparieren oder ertüchtigen lassen, bis der Anschluss an die Fernwärme möglich ist. Ist der Einsatz einer Ölheizung als Übergangslösung unumgänglich, erteilt die Stadt dafür eine Bewilligung, sofern sich die Eigentümer*innen verpflichten, die Liegenschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt an die Fernwärme anzuschliessen.
Die Stadt zahlt für die erneuerte Ölheizung keine Entschädigung gemäss Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung. Zurzeit ist jedoch ein neues Förderprogramm für den vorzeitigen Heizungsersatz in Vorbereitung. Beim Ersatz einer als Übergangslösung installierten Ölheizung durch den Fernwärmeanschluss können Eigentümer*innen künftig voraussichtlich Fördergelder aus diesem Programm beziehen.
Unabhängig davon, ob eine Gas-, Öl- oder Elektroheizung ersetzt wird, erhalten Eigentümer*innen ausserdem Fördergelder für den Anschluss an die Fernwärme.
Detaillierte Regelung
Die genauen Regeln zur Entschädigung nicht amortisierter Gasgeräte sind in den Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung und den zugehörigen Anhängen zu finden:
Ihre Anfrage an die Energieberatung bearbeiten Fachleute von ewz und UGZ.