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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0225, 20.03.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen etappenweise ab etwa 2. Mai 2024 bis etwa Ende August 2025 folgende Verkehrsvorschriften:

Badenerstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
von der Sihlfeldstrasse nach dem Albisriederplatz, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern in Fahrtrichtung Sihlfeldstrasse ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst:
von der Seebahnstrasse nach der Sihlfeldstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Fritschistrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
zwischen der Zentralstrasse und der Badenerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Hildastrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos:
von der Sihlfeldstrasse nach der Elsastrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Martastrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos:
von der Hildastrasse nach der Badenerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Sihlfeldstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos:
von der Hildastrasse nach der Badenerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Zypressenstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos:
von der Badenerstrasse nach der Liegenschaft Zypressenstrasse Nr. 36, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst:
zwischen der Badenerstrasse und der Kochstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.