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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0252, 10.04.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergeht für die nachgenannte Strasse ab 2. April 2024 bis etwa Ende Dezember 2025 folgende Verkehrsvorschrift. Das bestehende Fahrverbot (Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen) wird folgendermassen ergänzt:

Bruchstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrrädern und Motorfahrrädern ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten:
zwischen der Entlisbergbrücke (inkl.) und der Butzenstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.