Planauflage Baulinien gemäss § 108 nach Planungs- und Baugesetz (PBG)
Rechtlicher Hinweis (Zusatz)
Baulinienpläne werden nach deren Festsetzung durch den Gemeinderat gemäss § 108 PBG öffentlich aufgelegt. Direktbetroffene Grundeigentümer*innen werden schriftlich benachrichtigt.
Die Baulinienpläne und Dokumente sind öffentlich zugänglich. Sie sind im Korridor im 4. Stockwerk des Tiefbauamts, Amtshaus V, Werdmühleplatz 3, angeschlagen.
Weiterführende allgemeine Informationen zu Baulinien.