Menschen mit offenen Rechnungen bekommen oft Briefe von Inkasso-Büros. In diesen Briefen steht, dass sie Geld bezahlen müssen. Die Briefe enthalten meistens viele verschiedene Rechnungsbeträge und schwierige Wörter. Ausserdem sind manche Kosten in den Briefen ungerechtfertigt. Das bedeutet, sie sind gar nicht erlaubt. Trotzdem werden sie verrechnet und viele Menschen bezahlen diese ungerechtfertigten Kosten. Sie tun das, weil sie Angst und Unsicherheit haben oder sich schämen. Dabei zahlen sie häufig zu viel Geld – das ist nicht richtig.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie Menschen mit Inkasso-Rechnungen beraten können. Gehen Sie am besten gemeinsam mit der betroffenen Person die Fragen und Antworten durch.
Wenn eine Person eine Rechnung nicht bezahlt, nennt man diese Person Schuldner*in. Die Firma oder Person, die das Geld bekommen soll, ist die*er Gläubiger*in. Manchmal verkaufen Gläubiger*innen ihre offenen Rechnungen an ein Inkasso-Büro. Zum Beispiel an Intrum AG, Infoscore AG oder EOS Schweiz AG. Das Inkasso-Büro fordert dann das Geld von der*m Schuldner*in zurück. Das heisst: Die*der Schuldner*in muss das Geld an das Inkasso-Büro überweisen.
Ein Inkasso-Büro ist ein privates Unternehmen. Es ist keine Behörde und hat nicht dieselben Rechte wie ein Betreibungsamt. Es kann nicht den Lohn pfänden und es darf eine Person nicht zwingen, persönliche Informationen zu geben. Das bedeutet: Die Person muss dem Inkasso-Büro keine Auskunft über die persönliche Situation geben, zum Beispiel über das Einkommen oder das Privatleben.
- Sie soll die Beträge genau prüfen. Denn manchmal sind ungerechtfertigte Kosten auf der Rechnung.
- Sie soll reagieren. Denn Warten macht das Problem oft schlimmer: zum Beispiel, weil man wichtige Termine und Fristen verpasst.
- Sie soll mit dem Inkasso-Büro schriftlich kommunizieren, zum Beispiel mit Briefen oder E-Mails. So hat sie Beweise, falls es später Fragen oder Probleme gibt.
- Sie soll alle Briefe und Dokumente gut aufbewahren. Zum Beispiel mit einem Ordnungs-System für Dokumente und Rechnungen. Wir haben dazu eine Anleitung geschrieben.
Erhält eine Person eine Inkasso-Rechnung, soll sie zuerst alles genau prüfen. Sie sollte nicht sofort bezahlen und keine Vereinbarungen unterschreiben. Denn mit der Zahlung oder Unterschrift sagt die Person: «Ich bin mit den Kosten und Forderungen einverstanden». Hat sie schon etwas gezahlt oder unterschrieben, kann das als Anerkennung der Schulden gelten. Das gilt auch für ungerechtfertigte Kosten.
Vergleichen Sie den geforderten Betrag in der Rechnung mit dem ursprünglich geschuldeten Betrag, also der Grundforderung (Hauptbetrag). Falls die Person die Grundforderung nicht kennt, kann sie beim Inkasso-Büro eine Kopie der Originalrechnung oder vom Vertrag verlangen. Ist kein klarer Beweis für die Grundforderung vorhanden, kann die Person die Forderung schriftlich ablehnen. Ist die Situation unklar, sollte eine Fachperson gefragt werden: zum Beispiel das Anwaltskollektiv oder eine Rechtsschutzversicherung – falls vorhanden.
- Die Regeln für Zinsen hängen von der Situation ab:
Wenn im originalen Vertrag ein Zinssatz steht, dann gilt dieser. - Wenn die Inkasso-Rechnung auf einem alten Verlustschein basiert, darf das Inkasso-Büro keine Zinsen verlangen.
- Wenn kein Verlustschein vorhanden und im Vertrag kein Zinssatz vereinbart sind, sind höchstens 5 Prozent Zinsen pro Jahr erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: Bei einem Betrag von 100 Franken darf das Inkasso-Büro 6 Monate später höchstens 2.50 Franken Zinsen verlangen. Berechnung: 100*0.05/12*6=2.5.
Die Person muss Mahngebühren nur dann bezahlen, wenn sie im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) stehen. Ohne schriftliche Grundlage muss sie keine Mahngebühren bezahlen.
Inkasso-Büros verlangen oft zusätzliche ungerechtfertigte Kosten. Diese Kosten haben viele verschiedene Namen, zum Beispiel: Bearbeitungsgebühren, Rechtsberatungskosten, Bonitätsprüfungskosten, Adressverfolgungskosten, Kundenkosten, Dossier-Eröffnungskosten, Verzugsschaden und so weiter. Diese Kosten sind nicht erlaubt und die Person muss sie dem Inkasso-Büro nicht bezahlen. Sie kann diese Kosten mit einem Brief ablehnen. Es gibt Vorlagen für solche Briefe. Diese Vorlagen finden Sie zum Beispiel bei Plusminus oder dem Konsumentenschutz. Will eine Person die ungerechtfertigten Kosten nicht bezahlen und ablehnen, dann sollte sie wissen: Das Inkasso-Büro kann trotzdem eine Betreibung für die ungerechtfertigten Kosten machen. Auch wenn das Inkasso-Büro damit nicht im Recht ist. Die Person kann sich gegen diese Betreibung wehren. Manchmal haben Personen aber grosse Angst vor Betreibungen. Dann kann es besser sein, die ungerechtfertigten Kosten zu bezahlen. Die Person entscheidet selbst, was sie tun will.
- Die Person kann sich gegen eine Betreibung von ungerechtfertigten Kosten mit einem Rechtvorschlag oder Teil-Rechtsvorschlag wehren. Danach muss das Inkasso-Büro beweisen, dass die Forderung rechtlich erlaubt ist. Es gibt zwei Situationen.
- In der ersten Situation werden nur die ungerechtfertigten Kosten betrieben. Dann kann die Person einen Rechtsvorschlag machen. Der Rechtsvorschlag stoppt die ganze Betreibung.
- In der zweiten Situation werden die Grundforderung und die ungerechtfertigten Kosten zusammen betrieben. Dann kann die Person einen Teil-Rechtsvorschlag nur für die ungerechtfertigten Kosten machen. Der Teil-Rechtsvorschlag stoppt nur die Betreibung für die ungerechtfertigten Kosten, die Grundforderung bleibt geschuldet.
Die Person kann den Rechtsvorschlag oder Teil-Rechtsvorschlag direkt auf dem Zahlungsbefehl eintragen oder beim Betreibungsamt einreichen. Wichtig: Dafür hat sie nur 10 Tage Zeit. Diese Frist umfasst auch Samstag und Sonntag. Zusätzlich kann die Person einen Antrag stellen, dass die Betreibung nicht im Betreibungsregister steht. Das ist nur möglich bei einem Rechtsvorschlag, nicht aber bei einem Teil-Rechtsvorschlag. Dieser Antrag heisst «Gesuch auf Nichtbekanntgabe an Dritte». Die Person kann diesen Antrag beim Betreibungsamt stellen. Das ist wichtig, wenn die Person einen leeren Betreibungsregisterauszug braucht: zum Beispiel für die Wohnungssuche, Arbeitssuche oder eine Einbürgerung.
- Kann die Person die Grundforderung, Zinsen und eventuell erlaubten Mahngebühren zahlen? Dann soll sie beim Bezahlen im Zahlungszweck genau angeben: «Nur für Grundforderung und Zinsen/Mahngebühren». Das ist wichtig, damit das Inkasso-Büro das Geld richtig verbucht. Sonst kann das Inkasso-Büro das Geld für ungerechtfertigte Kosten verwenden. Das Inkasso-Büro kann dann weiter Geld für die Grundforderung verlangen.
- Kann die Person das Geld zahlen, braucht aber noch etwas Zeit? Dann soll sie den Zahltermin verschieben. Sie kann das Inkasso-Büro fragen, ob sie später zahlen darf.
- Kann die Person nur einen Teil zahlen? Dann soll sie dem Inkasso-Büro ein «per-Saldo-Angebot» machen. Das bedeutet: Die Person zahlt einmal einen kleineren Betrag. Das Inkasso-Büro nimmt manchmal das Angebot an, weil es besser ist, als gar nichts zu bekommen.
- Kann die Person nicht bezahlen? Dann soll sie auf die Betreibung warten und die Betreibung genau prüfen. Falls es ungerechtfertigte Kosten in der Betreibung hat, kann sich die Person mit einem Teil-Rechtsvorschlag dagegen wehren.
Wenn die Person noch andere Fragen zum Thema Geld hat, kann sie sich an unsere Beratungsangebote wenden: Moneythek und Money Chat. Wir beantworten dort Geldfragen kostenlos und ohne Anmeldung – auch zu Inkasso.
Wenn die Person viele offene Rechnungen oder Schulden hat, empfehlen Sie ihr, in eine Schuldenberatung zu gehen. Denn der Umgang mit Schulden braucht oft spezielles Fachwissen. Die Schuldenberatung schaut mit der Person, wie viele Schulden offen sind und macht ein Budget. Die Person erfährt dort, wie sie mit Schulden und Gläubiger*innen umgehen kann. Im Kanton Zürich gibt es zwei professionelle Schuldenberatungen: Schuldenberatung Kanton Zürich und Caritas Schuldenberatung. Wohnt die Person nicht im Kanton Zürich, gibt der Dachverband Schuldenberatung eine Übersicht der Schuldenberatungsstellen in der Schweiz.
Wenn Sie Fragen zu Inkasso-Rechnungen haben, können Sie sich bei uns oder den Schuldenberatungsstellen in Ihrem Wohnkanton melden.