Teilrevision Baumerhalt der Bau- und Zonenordnung (BZO)
Der Stadtrat hat am 12. März 2025 Vorschriften zum Baumerhalt mit negativer Vorwirkung eingeführt. Seit diesem Stichtag muss für das Fällen von Bäumen ab einem Stammumfang von 100 cm eine Bewilligung eingeholt werden muss. Das betrifft alle Bäume, die auf privatem oder öffentlichem Grund stehen. Eine Fällung kann bewilligt werden, wenn mindestens eine dieser vier Kriterien erfüllt wird: Die physiologische Altersgrenze ist erreicht, ein Baum muss als Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestands oder wegen Gefährdung der Sicherheit gefällt werden, oder die ordentliche Grundstücksnutzung ist übermässig erschwert. Zudem werden mit der neuen Regelung Ersatzpflanzungen verlangt.
Die neue Regelung ist per sofort zu berücksichtigen, während das formelle Verfahren zur BZO-Teilrevision noch läuft. Einwendungen können bis 26. Mai eingereicht werden.
Daniela Weiland und Christa Dähler von Grün Stadt Zürich beantworten häufig gestellte Fragen.
Was bezweckt die Stadt Zürich mit der neuen Vorschrift zum Baumerhalt?
Bäume tragen zu unserem Wohlbefinden und einem attraktiven Stadt- und Landschaftsbild bei. Sie erfüllen wichtige Ökosystemleistungen, etwa als CO2-Speicher und Feinstaubfilter, für den Wasserhaushalt sowie als Lebensraum für zahlreiche Tierarten. Und sie sind das Grünelement mit der stärksten hitzemindernden Wirkung, weil sie tagsüber viel Wasser verdunsten können. Diese Leistungen entfalten eine umso stärkere Wirkung, je älter die Bäume sind und je grössere ihre Krone ist. Mit der neuen Vorschrift wird der Erhalt von stattlichen Bäumen im Siedlungsgebiet massgeblich gestärkt.
Wie viele Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm sind davon betroffen?
Das kann nicht exakt eruiert werden. Basierend auf der Kronenfläche gibt es rund 26 000 Bäume im Siedlungsgebiet der Stadt Zürich mit einem Umfang von über 100 cm. Der Stadtwald zählt nicht dazu.
Gibt es vergleichbare Regelungen in anderen Schweizer Städten wie Basel oder Bern?
Ein Städtevergleich zeigt, dass andere grosse Städte in der Schweiz und auch im nahen Ausland bereits Regelungen zum Baumerhalt kennen. So ist das Fällen von Bäumen ab einem bestimmten Umfang in Basel bereits seit 1980, in Bern und Genf seit Ende der 1990er-Jahre und in Lausanne seit 2006 einer Bewilligungspflicht unterstellt.
Obwohl die Zürcher Stimmbevölkerung bereits 1992 einen gesamtstädtischen Baumerhalt befürwortete, konnte dieser bis heute nicht eingeführt werden. Grund dafür war die bislang fehlende rechtliche Grundlage im Planungs- und Baugesetz (PBG).
Obwohl die Zürcher Stimmbevölkerung bereits 1992 einem gesamtstädtischen Baumerhalt zugestimmt hat, konnte dieser bis heute nicht eingeführt werden. Bislang fehlte eine rechtliche Grundlage.
Christa Dähler, Projektleiterin Freiraumplanung
Welche Auswirkungen hat diese Regelung auf Bauprojekte und private Grundstückseigentümer*innen?
Für Bauwillige bedeutet das, dass sie prüfen müssen, ob vorhandene grosse Bäume erhalten werden können. Denn ein Bauvorhaben soll, wenn immer möglich, auf den Baumbestand Rücksicht nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können grosse Bäume aber auch gefällt werden. Diese sind dann aber zu ersetzen.
Generell gilt: Private Eigentümer*innen können nicht mehr ohne Weiteres Bäume fällen, selbst wenn sie das ursprünglich geplant hatten.
Gibt es Kritik an dieser Massnahme?
Ja, insbesondere von der Immobilienbranche und einigen privaten Grundstückseigentümer*innen, die befürchten, dass dadurch Bauprojekte erschwert werden und zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten führen. Umweltverbände und grosse Teile der Bevölkerung hingegen begrüssen die Regelung als wichtigen Schritt für ein besseres Stadtklima und mehr Biodiversität in der Stadt.
Für die Stadt Zürich ist es ein wichtiger Meilenstein zum Erhalt des Baumbestandes. Trotz ihrer unbestritten hohen Bedeutung geraten Stadtbäume in den letzten Jahren unter Druck. Gründe dafür sind extreme Wetterereignisse, anspruchsvollere Standortbedingungen, eine unsachgemässe Pflege, aber auch der starke Bau- und Entwicklungsdruck. Analysen aus unserer Fachplanung Stadtbäume zeigen, dass die Abnahme der Kronenfläche auf Privatgrund doppelt so hoch ist wie auf öffentlichem Grund und mit einer Abnahme von durchschnittlich zwei Prozent der Kronenfläche pro Jahr rasch voranschreitet.
Was können Grundstückeigentümer*innen nun tun, wenn sie einen Baum fällen müssen?
Wenn sie wissen wollen, ob ein bestimmter Baum der Erhaltungspflicht untersteht, können sie die Mitarbeitenden der Freiraumberatung von Grün Stadt Zürich kontaktieren.