Sie haben Ihre neue Festlegung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU) erhalten. Dieser neue SBU fiel tiefer aus als die bisherige Festlegung, Sie reichen aber kein Gesuch um Erhöhung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU) ein.
Dann können Sie trotzdem innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der neuen Festlegung ein Gesuch um Finanzierung der Kündigungsfrist stellen. Das Sozialdepartement kann einen höheren (ehemaligen) Betreuungsumfang ausnahmsweise und ohne Härtefallprüfung bis zu maximal drei Monate weiter subventionieren.
Oder Ihr Gesuch um Erhöhung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU) wurde abgelehnt oder nur teilweise gutgeheissen. Damit Sie bei einer Reduktion der Betreuungstage die Kündigungsfrist Ihrer Kita einhalten können, kann das Sozialdepartement den höheren (ehemaligen) Betreuungsumfang ausnahmsweise und bis zu maximal drei Monaten weiter subventionieren.
Oder ein unfreiwilliger kurzfristiger Wegzug aus der Stadt Zürich steht bevor. In diesem Fall werden viele Kriterien überprüft; eine Gutheissung kann erfolgen, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
Wichtig ist, dass der unfreiwillige Wegzug von einer Behörde angeordnet ist, die zu tragenden Kosten für die Familie zu existenziellen Problemen führen und keine Einigung mit der Betreuungseinrichtung erzielt werden konnte (Schadensminderungspflicht). Es müssen alle Kriterien erfüllt sein, dann kann das Sozialdepartement eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Monaten (in Einzelfällen bis zu drei Monaten) weiter subventionieren.
Bitte reichen Sie ein Gesuch um Finanzierung der Kündigungsfrist ein.
Damit Ihr Gesuch um Finanzierung der Kündigungsfrist geprüft werden kann, müssen Sie zuerst festlegen, WARUM, Sie ein Gesuch stellen und die dazugehörigen Kriterien kennen:
Sie haben eine neue (tiefere) Festlegung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU) erhalten
Ihre neue Festlegung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs ist tiefer als die bisherige Festlegung und ihr Kind geht mehr Tage/Woche in die Kita oder wird mehr Tage/Woche von einer Tagesfamilie betreut? Das Gesuch müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Festlegung des neuen subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU) einreichen.
Sie haben einen Ablehnungsentscheid oder eine Teil-Gutheissung auf Ihr Gesuch um Erhöhung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU) erhalten
Das Gesuch müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsentscheids oder der Teil-Gutheissung Ihres Gesuchs um Erhöhung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs einreichen.
Sie mussten aus der Stadt Zürich unfreiwillig wegziehen oder sind vor kurzem weggezogen (nur im finanziellen Härtefall)
Sie mussten innert kurzer Zeit aus Zürich wegziehen, weil das z.B. eine Behörde bestimmt hat?
Wenn der Wegzug aus der Stadt Zürich
- unfreiwillig war, z. B. von einer Behörde angeordnet wurde und nicht von Ihnen als Eltern beeinflusst werden konnte
- und die zu tragenden Kosten für die Familie zu existenziellen Problemen führen
- und die Eltern und die Kita sich nicht einvernehmlich einigen (Schadensminderungspflicht) konnten.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann können Sie ein Gesuch auf Übernahme der Kündigunsfrist (normalerweise maximal für 2 Monate, in Ausnahmefällen maximal für 3 Monate) einreichen. Das Gesuch müssen Sie spätestens 30 Tage nach dem Abmeldedatum in Zürich einreichen.
Achtung: Bei einem Umzug innerhalb Zürichs oder bei einem freiwilligen Wegzug aus Zürich können Sie kein Gesuch einreichen.
Achtung: Den Kitaplatz Ihres Kindes in der Stadt Zürich müssen Sie selbst frühzeitig kündigen.
Sie reichen das Gesuch innerhalb der oben genannten Fristen ein. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie erreichen es online oder per Post ein – nicht per E-Mail oder Telefon.
Antrag und Begründung: Was beantragen Sie? Weshalb soll der Entscheid geändert werden? Wie sind Sie oder andere davon betroffen?
Bereiten Sie bitte folgende Dokumente vor:
- aktueller SBU (Festlegung Subventionsberechtigter Betreuungsumfang der Stadt Zürich) oder
- aktuelle Verfügung Ablehnung oder Teil-Gutheissung (auf Gesuch um Erhöhung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs) oder
- aktueller Bescheid oder Bestätigung einer Behörde, z. B. SOD / KESB / AOZ zum unfreiwilligen Wegzug
je nachdem warum Sie eine Finanzierung der Kündigungsfrist beantragen.
Weitere Dokumente (nur bei Finanzierung der Kündigungsfrist bei unfreiwilligem Wegzug):
- Bestätigung Kita, dass Kitaplatz nicht vorzeitig wieder belegt werden konnte
- Schriftliche Unterlagen über einvernehmlichen Einigungsversuch Familie/Kita (z.B. E-Mails)
- Lohnabrechnungen der Eltern (bitte rufen Sie uns vorher an)
- Einkommens- und Vermögensunterlagen der Eltern (bitte rufen Sie uns vorher an)
- Unterstützungsbestätigung SOD oder AOZ
Falls Sie nicht sicher sind, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, rufen Sie uns vorher an. Den Kontakt finden Sie am Seitenende.
Das Gesuch müssen Sie – je nach Fall – innerhalb von 30 Tagen einreichen:
- nach Erhalt der Festlegung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs (SBU),
- nach Erhalt des Ablehnungsentscheids oder der Teil-Gutheissung des Gesuchs um Erhöhung des subventionsberechtigten Betreuungsumfangs
- nach dem Abmeldedatum in Zürich
Sie können ein Gesuch online einreichen oder per Post stellen – nicht per E-Mail.
Für die Online-Einreichung ist eine geprüfte Identität Voraussetzung. Die Identitätsprüfung erfolgt mit AGOV, dem offiziellen und kostenlosen Login für Online-Dienste von Schweizer Behörden.
Bitte beachten Sie: Die einmalige Identitätsprüfung dauert im Normalfall rund 30 Minuten, wenn sie an Werk- oder Samstagen durchgeführt wird. Per Brief müssen Sie mit 3 bis 5 Werktagen rechnen. Falls Sie die Identitätsprüfung noch nicht durchgeführt haben, empfehlen wir Ihnen, die Online-Einreichung frühzeitig zu starten.
Starten Sie die Online-Einreichung unten auf dieser Seite. Sie werden anschliessend Schritt für Schritt durch den Prozess geführt – inklusive Registrierung, falls Sie noch kein AGOV-Konto haben.
Ein neues AGOV-Konto kann nicht direkt in der AGOV-App erstellt werden.
Gesuch (Formular) ausfüllen: (zwingend die Felder «1. Gesuch um Finanzierung der Kündigungsfrist», 2. «Antragsteller/Antragstellerin» und «3. Begründung») ausfüllen und mit dem erforderlichen 4. Dokument ausdrucken. Bei unfreiwilligem Wegzug müssen Sie weitere zusätzliche Dokumente ergänzen und ausdrucken.
Gesuch / Formular persönlich unterschreiben.
Alles an folgende Adresse senden:
Sozialdepartement der Stadt Zürich
Kontraktmanagement
Postfach
8036 Zürich
Formular
«Gesuch um Finanzierung der Kündigungsfrist»
Nachdem Sie das Gesuch eingereicht haben, prüft das Sozialdepartement Ihr Anliegen. Anschliessend erhalten Sie einen schriftlich begründeten Entscheid. Eine Finanzierung der Kündigungsfrist bei Wegzug aus der Stadt Zürich ist nur möglich, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.