Der Begrünungsanteil erfüllt siedlungsgestalterische, siedlungsklimatische und ökologische Funktionen. Zudem sichert er die Aufenthaltsqualität im Wohn- und Arbeitsumfeld.
Rechtliche Grundlagen
§ 238a Planungs- und Baugesetz (PBG)
§ 248 Abs. 1 PBG
Art. 11 Abs. 2 Bau- und Zonenordnung Stadt Zürich (BZO)
Berechnung
Mit der Baueingabe ist die Einhaltung des je nach Zone geforderten Begrünungsanteils nachzuweisen. Massstab / Bezugsgrösse ist die nicht mit Gebäuden überstellte Grundstücksfläche. Der Begrünungsanteil beträgt gemäss BZO in der Wohnzone 2/3, in der Quartiererhaltungszone 1/2, in der Zentrumszone 1/3 dieser Fläche. In der Kernzone ist er je nach Kernzone unterschiedlich gross (Art. 43a Abs. 1 BZO). In allen anderen Zonen ist gemäss § 238a Abs. 1 PBG ein angemessener Anteil des Gebäudeumschwungs zu begrünen.
Begrünungsanteil = Anteil gemäss BZO x (Grundstücksfläche – überbaute Fläche)
Abgrenzung Flächenarten
An den Begrünungsanteil nicht anrechenbar sind Erschliessungs- oder Abstellflächen. Dies gilt unabhängig von ihrer Materialisierung. Anrechenbar sind dagegen Spiel- und Ruheflächen.
So darf zum Beispiel ein mit Kies ausgestatteter Sitzplatz dem Begrünungsanteil angerechnet werden, ein Veloabstellplatz aus Kies wird jedoch den Verkehrsflächen zugeordnet.
nicht anrechenbare Erschliessungs- oder Abstellflächen
Verkehrsflächen, wie:
- Hauszugang und Tiefgaragenzufahrt,
- Erschliessung von Parkplätzen und Abstellflächen,
- Parkplätze (Auto und Velo),
- Anlieferungs- und Manövrierflächen,
- Containerabstellflächen
- Aussengastronomieflächen
anrechenbare Grün-, Spiel- und Ruheflächen
- Gartenflächen
- Sitzplätze
- Spielplätze
- gemeinschaftlich nutzbare Freiflächen
- Gartenwege (Materialisierung möglichst wasserdurchlässig)
- Zufahrten und Abstellflächen für die Feuerwehr (auf Schotterrasen o.ä.)
Berechnungsbeispiel (Wohnzone)
Minimale Grünfläche = 2/3 x (535 m2 - 131 m2) = 269 m2 < 366 m2.
Der Grünflächenanteil wird eingehalten.
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