Der Vorgarten ist für die Einordnung, das Stadtklima und die Ökologie von grosser Bedeutung. Er eignet sich als nicht unterbauter Grundstücksteil besonders als Baumstandort, der das Stadtbild prägt, Schatten auch für den angrenzenden öffentlichen Raum spendet und einen wichtigen Lebensraum bietet. Die Vorgartenregel beruht auf einer langjährigen Bewilligungspraxis und wird gesamtstädtisch in allen Zonen bei Bauten mit Vorgärten angewendet.
Rechtliche Grundlage
§ 238 Abs. 1 und § 238a Planungs- und Baugesetz (PBG)
Definition und Berechnung
Mit dem Begriff «Vorgarten» sind jene Flächen des Gebäudeumschwungs gemeint, welche dem öffentlichen Raum zugewandt sind. Generell liegen sie zwischen dem Gebäude und der Parzellengrenze.
Der Vorgarten darf in der Regel zu nicht mehr als einem Drittel der Strassen- bzw. Weganstosslänge für Erschliessungs- und Abstellflächen geöffnet werden. Die Gestaltung und Begrünung des Vorgartens orientierten sich an den vorherrschenden Charakteristika des umliegenden Quartiers.
Maximale Vorgartenöffnung = 1/3 x Strassenanstosslänge
Bei einer Liegenschaft mit mehrseitigem Strassenanstoss kann die Strassen- bzw. Weganstosslänge gesamthaft berücksichtigt werden, falls der Charakter der Strassen als gleichwertig einzustufen ist. So können Abstellflächen zusammengefasst und im Gegenzug die restlichen Flächen für die Begrünung und den Aufenthalt genutzt werden. Handelt es sich um Strassen mit unterschiedlichem Charakter (bspw. stark befahrene Sammelstrasse und Quartierstrasse), ist der Drittel in der Regel auf jeder Anstosslänge zu erfüllen.
Berechnungsbeispiel
Maximale Vorgartenöffnung = 1/3 x 21 m = 7 m
Öffnung für Erschliessungen = 3.5 m + 1.5 m + 2 m = 7 m
Das Vorgartendrittel wird eingehalten.
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