Die Grünflächenziffer ist ein zentrales Element, um die lokalklimatischen und biologischen Funktionen zu erhalten und zu verbessern sowie die Siedlungsgestaltung (Stadtstrukturen) zu erhalten und zu steuern.
§ 257 Planungs- und Baugesetz (PBG)
§ 253a Abs. 2 PBG
§ 12 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 43-46, 62, 67, 70 revidierte Bau- und Zonenordnung Stadt Zürich (E-BZO)
In den BZO-Vorschriften sind abhängig von der Zonierung die jeweiligen Anteile der Grundstücksfläche definiert, die als Grünflächen auszustatten sind.
Im Unterschied zur geltenden Begrünungsvorschrift, die den Umfang der zu erstellenden oder zu erhaltenden Grünflächen auf der nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksflächen bezeichnet, ist bei der Grünflächenziffer das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche massgebend.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche
An die Grünflächenziffer anrechenbar sind begrünte bzw. bepflanzte Flächen, die nicht als Abstellflächen dienen; sie können auch über unterirdischen Bauten liegen, sofern der Bodenaufbau so dimensioniert ist, dass er dem geplanten Vegetationstypen entspricht und eine dauerhafte Begrünung plausibel ist.
Dachbegrünungen sind mit Ausnahme der Kompensationsmassnahme gem. Art. 44, 45 E-BZO nicht anrechenbar.
Anrechenbare Flächen (nicht abschliessend):
- Gartenbeete
- Staudenpflanzung
- Rasen, Wiese
- Hecken
- Ruderalflächen
- Schotterrasen (ausgenommen Abstellflächen)
- Begrünte Versickerungsmulden o.ä.
- Grünflächen unter einer Pergola
- Sauberkeitsstreifen entlang der Fassade
- Trittplatten auf vegetationsfähigem Untergrund
- Grünflächen unter auskragenden Gebäudeteilen ab dem 2. Obergeschoss (z.B. Balkone, Erker o.ä.) – zur Hälfte
Nicht anrechenbare Flächen (nicht abschliessend):
- versiegelte Flächen unabhängig von ihrer Funktion
- Abstellflächen (für Auto, Velo, Container o.ä.)
- Flächen mit Rasengittersteinen
- Chaussierte Flächen
- Pflanzentröge auf befestigten Flächen
- Dachbegrünung
- Schottergarten u.ä.
In der Zentrumszone (Z) und der Industrie- und Gewerbezone (IG) kann die geforderte Grünflächenziffer, wenn dies die Rahmenbedingungen erfordern, durch alternative Begrünungsmassnahmen kompensiert werden. In Zentrumszonen (Z) zu maximal der Hälfte, in der Industrie- und Gewerbezone (IG) maximal zu einem Drittel.
Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten:
- intensive, ökologisch wertvolle Dachbegrünungen
- Vertikalbegrünungen
- Baumpflanzungen, die das baurechtlich geforderte Minimum überschreiten.
In der Wohnzone (W) kann die Grünflächenziffer zugunsten nicht begrünter Spiel- und Ruheflächen um max. 5% reduziert werden.
In Gebieten mit erhöhter Ausnützung gemäss Zonenplan kann der Grundstückstreifen (12m) entlang der bezeichneten Strasse, bei der Berechnung der Grünflächenziffer, in Abzug gebracht werden. Die anrechenbaren Grünflächen und Bäume können dabei frei auf der Parzelle angeordnet werden.
Mit der Baueingabe ist die Einhaltung der je nach Zone geforderten Grünflächenziffer mittels Berechnung und planerischem Flächennachweis aufzuzeigen.
Kein Nachweis ist erforderlich, wenn die Liegenschaft unter Beibehaltung der Gebäudegrundfläche umgebaut wird und/oder die Umgebung keine zusätzliche Versiegelung erfährt.
Haben Sie Fragen zu den Vorschriften und planerischen Grundlagen für Grün- und Freiräume? Unsere Expert*innen beraten Sie gerne.