Die Grünflächenziffer ist ein zentrales Element, um die lokalklimatischen und biologischen Funktionen zu erhalten und zu verbessern sowie die Siedlungsgestaltung (Stadtstrukturen) zu erhalten und zu steuern.
Rechtliche Grundlagen
§ 257 Planungs- und Baugesetz (PBG)
§ 253a Abs. 2 PBG
§ 12 Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Art. 43-46, 62, 67, 70 revidierte Bau- und Zonenordnung Stadt Zürich (E-BZO)
Berechnung
In den BZO-Vorschriften sind abhängig von der Zonierung die jeweiligen Anteile der Grundstücksfläche definiert, die als Grünflächen auszustatten sind.
Im Unterschied zur geltenden Begrünungsvorschrift, die den Umfang der zu erstellenden oder zu erhaltenden Grünflächen auf der nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksflächen bezeichnet, ist bei der Grünflächenziffer das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche massgebend.
An die Grünflächenziffer anrechenbar sind begrünte bzw. bepflanzte Flächen, die nicht als Abstellflächen dienen; sie können auch über unterirdischen Bauten liegen, sofern der Bodenaufbau so dimensioniert ist, dass er eine dauerhafte Begrünung erlaubt. Dachbegrünungen sind mit Ausnahme der Kompensationsmassnahme gem. Art. 44, 45 E-BZO nicht anrechenbar.
Anrechenbare Grünflächen (nicht abschliessend):
- Gartenbeete
- Staudenpflanzung
- Rasen, Wiese
- Hecken
- Ruderalflächen
- Schotterrasen (ausgenommen Abstellflächen)
- Begrünte Versickerungsmulden u.ä.
Nicht anrechenbare Grünflächen (nicht abschliessend):
- versiegelte Flächen unabhängig von ihrer Funktion
- Abstellflächen (für Auto, Velo, Container u.ä.)
- Flächen mit Rasengittersteinen
- Chaussierte Flächen
- Pflanzentröge auf befestigten Flächen
- Dachbegrünung
- Fläche unter einer Pergola
- Schottergarten u.ä
Wenn in den Zentrumszonen (Z) und den Industrie- und Gewerbezonen (IG) die geforderte Grünflächenziffer aufgrund nutzungspezifischer Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden kann, darf dies durch alternative Begrünungsmassnahmen kompensiert werden.
In den Wohnzonen kann der Grünflächenumfang zugunsten nicht begrünter Spiel- und Ruheflächen um max. fünf Prozent reduziert werden.
Um die Grünflächenziffer zu ermitteln, wird die anrechenbare Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche ins Verhältnis gesetzt.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche
Nachweis
Mit der Baueingabe ist die Einhaltung der je nach Zone geforderten Grünflächenziffer mittels Berechnung und planerischem Flächennachweis aufzuzeigen.
Kein Nachweis ist erforderlich, wenn die Liegenschaft unter Beibehaltung der Gebäudegrundfläche umgebaut wird und/oder die Freiflächen keine zusätzliche Versiegelung beinhaltet.
Haben Sie Fragen zu den Vorschriften und planerischen Grundlagen für Grün- und Freiräume? Unsere Expert*innen beraten Sie gerne.