Komplexe Anlagen und solche in öffentlich zugänglichen Bauten sowie in Industriebauten oder in Arbeitsräumen mit gewerblichen Prozessen sind bewilligungspflichtig. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) überprüft die Erfüllung der technischen Anforderungen. Mieterausbauten sind separat zu bewilligen.
Die Besondere Bauverordnung I (BBV I) des Kantons Zürich sowie die Norm SIA 382/1 regeln die baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen von Lüftungsanlagen (PBG § 309 lit. d).
Einfache Abluftanlagen von Räumen innerhalb des Wärmedämmperimeters müssen eine kontrollierte Zuluft mit einer Wärmerückgewinnung haben oder die Wärme der Abluft nutzen, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m³ pro Stunde beträgt und die Anlagen mehr als 500 Stunden pro Jahr läuft. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein höherer Energieverbrauch ensteht (Vollzugshilfe EN-105).
Wenn eine einfache Abluftanlage mit raumweiser bedarfsgesteuerter Regelung nach CO₂ oder Feuchte ausgestattet ist oder wird, kann auf eine Abwärmenutzung verzichtet werden.
Bei Ionisationsanlagen in lufttechnischen Anlagen wird unterschieden zwischen Anlagen für Produktions- und Fertigungsprozesse, bei denen Ozon ein Arbeitsstoff ist, und anderen Anlagen. Alle hier veröffentlichten Angaben beziehen sich auf Arbeitsräume ohne gewerblich benötigten Einsatz des Arbeitsstoffes Ozon.
Wir empfehlen Ihnen, die Bewilligungsfähigkeit von Ionisationsanlagen in lufttechnischen Anlagen vorgängig mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) zu klären. Die Ionisierungsanlage muss im Rahmen der lufttechnischen Anlage durch den UGZ bewilligt werden. Dazu müssen alle technischen Unterlagen und ein Wartungsvertrag vorliegen sowie die Anforderungen gemäss Produktesicherheitsgesetz (PrSG) eingehalten werden.
Wenn eine einfache Abluftanlage mit raumweiser bedarfsgesteuerter Regelung nach CO₂ oder Feuchte ausgestattet ist oder wird, kann auf eine Abwärmenutzung verzichtet werden.
Klimatisierte Räume haben gemäss SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» und SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen» bestimmte Anforderungen zu erfüllen.
Bei klimatisierten Nichtwohngebäuden mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² und bei belüfteten Flächen von mehr als 500 m² muss der Strombedarf der Lüftungs- und Klimaanlage mit dem Formular EN-136 nachgewiesen werden.
- guten Wärmeschutz und gute Dichtigkeit der Gebäudehülle
- hohe Wärmespeicherfähigkeit von mindestens 30 Wh/km²
- guten automatisierten Sonnenschutz
- Trennung unterschiedlicher Nutzungen
- effiziente Beleuchtung mit tiefen Anschlusswerten
- hygroskopische feuchtespeichernde Oberflächen bei Befeuchtung
Es ist sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig geheizt und gekühlt wird.
Für die Bewilligung muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die Anlage die Anforderungen an Wärmerückgewinnung, Luftgeschwindigkeiten, Wärmedämmung und Kältemittel einhält.
Bei stadteigenen Projekten sind zusätzlich nachfolgende Angaben erforderlich:
- BAV-Nummer
- Bestell-Nr. (9540xxxx)
- Vollständige Projektbezeichnung mit Objektadresse und Massnahme
- BKP-Nr. mit Bezeichnung der Arbeitsgattung
Wenn Sie eine Klimaanlage planen, müssen Sie zusätzlich zu den Unterlagen des Lüftungsprojekts nachfolgende Unterlagen einreichen. Bei einer reinen Klimaanlage ist das Formular EN-105 «Lüftungstechnische Anlagen» nicht erforderlich.
In den Grundrissplänen sind die Räume aufzuzeigen, welche gekühlt oder befeuchtet werden (Flächen blau eingefärbt). Die Grundrisspläne sind von der Eigentümerschaft zu unterzeichnen.
Reichen Sie die ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen für Ihr Lüftungs- oder Klimatisierungsprojekt online ein. Sie belegen damit, dass Ihr Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer Lüftungs- oder Klimaanlage? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständige Fachperson des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (UGZ).