Einstellhallen für motorisierte Fahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können.
Für Lüftungsanlagen von Parkhäusern gilt die Richtlinie SWKI VA 103-01 (Mittel- und Grossgaragen) gemäss Besondere Bauverordnung I (BBV I). Der geschlossene, fensterlose Raum in der Einstellhalle ist zu lüften. Die Zuluft oder die Ersatzluft darf nicht aus der Einstellhalle stammen.
Zwei Belüftungssysteme mit unterschiedlicher Bewilligungspraxis können ausgeführt werden:
Für Kleingaragen unter 100 m² wird empfohlen, diese über eine natürliche Lüftung zu lüften, z. B. über manuell bedienbare Fenster. Die Anforderungen gemäss SIA 180 sind zwingend zu beachten (thermische Gebäudehülle).
Die Verantwortung der richtigen Bemessung dieser Lüftung liegt bei der Eigentümerschaft bzw. der beauftragten Fachplanung («Private Kontrolle»).
Einstellhallen über 100 m² mit einer innenliegenden Fahrgasse zählen zu den Mittel- und Grossgaragen. Mittel- und Grossgaragen werden gleich behandelt. Der Standort der Garagenabluft muss gemäss SWKI VA 103-01 festgelegt werden.
Für die Bewilligung sind die nachfolgenden Unterlagen einzureichen. Die vollständigen Unterlagen sind nach Erhalt des Bauentscheids im nachgelagerten Bewilligungsverfahren spätestens vier Wochen vor Baubeginn einzureichen.
Bei stadteigenen Projekten sind zusätzlich nachfolgende Angaben erforderlich:
- BAV-Nummer
- Bestell-Nr. (9540xxxx)
- Vollständige Projektbezeichnung mit Objektadresse und Massnahme
- BKP-Nr. mit Bezeichnung der Arbeitsgattung
Reichen Sie die ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen für Ihr Lüftungsprojekt online ein. Sie belegen damit, dass Ihr Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer Lüftungs- oder Klimaanlage? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständige Fachperson des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (UGZ).