Gute Lüftungssysteme bringen frische Luft und verringern Gerüche und Schadstoffe, die beim Kochen entstehen.
Die Besondere Bauverordnung I (BBV I) des Kantons Zürich sowie die Norm SIA 382/1 regeln die baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen von Lüftungsanlagen (PBG § 309 lit. d).
§ 41 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) verlangt, dass nachfolgende Räume mit einer künstlichen Belüftung ausgerüstet werden müssen:
- Gastwirtschaftsräume, in denen Gäste bewirtet werden
- Wirtschaftsküchen
- weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterliegen
Die Berechnung der Lüftungsanlage richtet sich nach der Richtlinie SWKI VA102-01. Bei fehlenden Angaben sind die «Richtlinien für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich» massgebend.
Auszug aus den Richtlinien:
- Zuluft im Bereich der Theke für das Personal
- Bedarfsgerechter Bedienungsschalter der Anlage (Standort) und Störungsmeldung (Art. 17 ArGV 3)
- Dicht schliessende Absperrklappe bei Anschluss von Toilettenanlagen an die Raumlüftung
- keine scharfkantigen Abzweiger oder plötzlichen Verengungen
Abluftführungen mit Fortluftaustritt müssen über Dach geführt werden (Luftreinhalteverordnung LRV 6 für industrielle und gewerbliche Betriebe). Es gelten die AWEL-Empfehlungen zu den Mindesthöhen von Kaminen über Dach. Siehe dazu den Vollzugsordner Energie des Kantons Zürich.
In der Norm SIA 382/1 sind die Fortluftklassen mit Erleichterungen beschrieben. Bei Betrieben mit kalter Küche, Läden mit Nebenwirtschaften oder Ausgabestellen sind je nach Situation in Absprache mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ) Erleichterungen möglich. Die Fortluft darf Menschen und die Umgebung in keinem Fall belästigen.
Über den Kochstellen sind Dunstabzugshauben anzubringen. Die Ersatzluft ist so zuzuführen, dass kein unzulässiger Unterdruck entsteht. Fortluft-Dunstabzugshauben müssen mit einer dicht schliessenden Rückschlagklappe ausgestattet sein. Emissionen sind möglichst nahe an der Entstehungsquelle zu erfassen und abzuführen.
Bei Pizzaöfen und Grillanlagen, in denen Holz oder Holzkohle verbrannt werden, entstehen Partikelemissionen und Gerüche. Diese müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Russ-Wäscher gereinigt werden. Abgase sind separat mit einem Abluftkamin über Dach zu führen (LRV 6).
Der gemeinsame Betrieb eines Abluft/-Umluft-Dunstabzugssystems mit einer raumluftabhängigen Feuerstätte wird nicht empfohlen, da es durch einen unzulässig hohen Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte zu einem Austritt von Rauchgasen in den Raum kommen kann (Normen SIA 384/3 und 2023).
Nebenräume, die keine direkt ins Freie führenden Fenster besitzen, sind mechanisch zu lüften. Beispiele für solche Räume sind Sanitär-, Abstell-, Lager-, Keller-, Container- und Trockenräume sowie Waschküchen und Personalgarderoben. Die Nachströmung der Zuluft muss unbelastet sein (z. B. nicht aus Fahrzeugeinstellhalle, Treppenhaus).
Die Anforderungen an Raucherräume finden Sie unter nachfolgendem Link:
Klimatisierte Räume haben gemäss SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» und SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen» bestimmte Anforderungen zu erfüllen.
Bei klimatisierten Nichtwohngebäuden mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² und bei belüfteten Flächen von mehr als 500 m² muss der Strombedarf der Lüftungs- und Klimaanlage mit dem Formular EN-136 nachgewiesen werden.
- guten Wärmeschutz und gute Dichtigkeit der Gebäudehülle
- hohe Wärmespeicherfähigkeit von mindestens 30 Wh/km²
- guten automatisierten Sonnenschutz
- Trennung unterschiedlicher Nutzungen
- effiziente Beleuchtung mit tiefen Anschlusswerten
- hygroskopische feuchtespeichernde Oberflächen bei Befeuchtung
Es ist sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig geheizt und gekühlt wird.
Reichen Sie die nachfolgenden Unterlagen spätestens vier Wochen vor der Ausführung zur Genehmigung ein. Für die Bewilligung muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die Anlage die Anforderungen an Wärmerückgewinnung, Luftgeschwindigkeiten, Wärmedämmung und Kältemittel einhält.
Bei Umbauten mit geringfügigen Anpassungen an der Lüftungsanlage kann dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) anstelle des Lüftungsprojektes der Inspektions- und Revisionsbericht, ergänzt mit Leistungsangaben, eingereicht werden.
Bei stadteigenen Projekten sind zusätzlich nachfolgende Angaben erforderlich:
- BAV-Nummer
- Bestell-Nr. (9540xxxx)
- Vollständige Projektbezeichnung mit Objektadresse und Massnahme
- BKP-Nr. mit Bezeichnung der Arbeitsgattung
Wenn Sie eine Klimaanlage planen, müssen Sie zusätzlich zu den Unterlagen des Lüftungsprojekts nachfolgende Unterlagen einreichen. Bei einer reinen Klimaanlage ist das Formular EN-105 «Lüftungstechnische Anlagen» nicht erforderlich.
In den Grundrissplänen sind die Räume aufzuzeigen, welche gekühlt oder befeuchtet werden (Flächen blau eingefärbt). Die Grundrisspläne sind von der Eigentümerschaft zu unterzeichnen.
Reichen Sie die ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen für Ihr Lüftungs- oder Klimatisierungsprojekt online ein. Sie belegen damit, dass Ihr Bauvorhaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Die Abnahme der lufttechnischen Anlage kann mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) erst vereinbart werden, wenn das Lüftungsprojekt genehmigt bzw. der Inspektions- und Revisionsbericht vorliegen. Erst nach Abnahme der Gastwirtschaft und der gleichzeitigen Lüftungsabnahme durch den UGZ sowie nach Erhalt der nötigen Bewilligungen der Stadtpolizei und Feuerpolizei kann der Betrieb eröffnet werden.
Unterzeichnete Unterlagen zur Abnahme:
- Inbetriebnahmeprotokoll
- Luftmengenmessprotokoll
- Revisionspläne (Grundrisse, Schemas etc.)
- Hygiene-Erstinspektion nach SWKI VA 104-01
Die Abnahme erfolgt mit dem*der Fachplanenden oder der Eigentümerschaft eines Unternehmens.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer Lüftungs- oder Klimaanlage? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständige Fachperson des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (UGZ). Wir beraten Sie in allen Aspekten der Klimaanlagen und Lüftungen und bei der Auflagenerfüllung.