Wird eine Baute oder Anlage mit Baujahr nach 1990 abgebrochen oder umgebaut und fallen weniger als 200 m³ fest Rückbaumaterial an, so sind im Baugesuch keine Angaben zu den Bauabfällen erforderlich und es wird kein Entsorgungskonzept benötigt. Die Bewilligungsbehörde ist in diesem Fall nicht zu informieren. Fallen Bauabfälle an, so sind diese vom Bauherrn in jedem Fall nach den Vorgaben von Art. 17 bis 20 VVEA zu entsorgen.
Haben Sie Fragen zum Umgang mit Bauabfällen, deren Entsorgung oder zu Gebäudeschadstoffen? Der Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich (UGZ) ist Ihr Ansprechpartner. Unsere Fachleute beraten Sie gerne.