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Rechtliche Grundlagen für eine städtische Hooligan-Datenbank

Medienmitteilung

Überarbeitete Vorlage des Stadtrats an den Gemeinderat

Bereits im August letzten Jahres beantragte der Stadtrat von Zürich dem Gemeinderat den Erlass von Vorschriften über eine städtische Hooligan-Datenbank. Die Datenbank ermöglicht es der Stadtpolizei Zürich, die zunehmende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Sportveranstaltungen und in deren Umgebung rechtzeitig zu erkennen, um sie zu verhindern. Am 6. Februar 2008 wies der Gemeinderat die Vorlage an den Stadtrat zurück, verbunden mit verschiedenen Anträgen zur Überarbeitung. Der Stadtrat berücksichtigt diese Anträge in seiner Neufassung.

21. Juli 2008

Bei der motivierten Rückweisung der stadträtlichen Vorlage zur städtischen Datenbank «HOOLDAT» vom 6. Februar 2008 unterstützte die Mehrheit des Gemeinderats grundsätzlich die geplante Datenbank als niederschwelliges, taugliches Mittel zur Bekämpfung der Gewalt im Sport mittels Deanonymisierung, stellte aber eine Reihe von Aufträgen und Forderungen, die in der Neuauflage dieser Weisung integriert werden sollten, die zu mehr Transparenz bei der Handhabung von HOOLDAT und einer Einschränkung der polizeilichen Datenbearbeitung führen sollen.

Streichung von Bestimmungen: Gestrichen wird die Bestimmung, wonach als gewaltsuchend im Sinne der Verordnung Personen oder Personengruppen gelten, die aufgrund ihres Verhaltens im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung einer polizeilichen Massnahme unterzogen werden, namentlich da sie polizeilichen Anordnungen keine Folge leisten oder die polizeiliche Tätigkeit stören (Art. 3 Abs. 2 lit. c). Ebenso entfällt die Regelung, wonach die in der Datenbank HOOLDAT registrierten Daten aus Meldungen und Auskünften Dritter anlässlich von Sportveranstaltungen stammen (Art. 6 lit. c). Diese Streichungen fassen den Begriff «gewaltsuchend» enger und gestalten die Datenbeschaffung restriktiver.

Befristung der Vorschriften: Der neue Entwurf sieht in Artikel 15 folgenden Absatz 2 vor: Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Damit ist einerseits die geforderte Befristung gewährleistet, andererseits ist sicher gestellt, dass die Regelung über den 31. Dezember 2009 (BWIS-Frist) gilt und somit genügend Zeit für eine allfällige Anpassung an künftiges übergeordnetes Recht auf Bundes- oder Konkordatsebene bleibt.

Überprüfung der GPK Subkommission Polizeidaten: Der Stadtrat erachtet diese Forderung im Sinne der Transparenz und der parlamentarischen Kontrolle als sinnvoll und ergänzt deshalb Art. 13 (Verantwortlichkeit) um den Abs. 3 mit folgendem Wortlaut: Die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates ist berechtigt, die Datensammlung jederzeit zu überprüfen.

Datenweitergabe: Der Gemeinderat fordert die Ergänzung von Art. 7 um einen Abschnitt, wonach nicht verifiziertes Material nicht für Strafverfahren verwendet werden darf. Nach Überprüfung und unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Grundlagen schlägt der Stadtrat folgende Neuformulierung von Art. 7 Abs. 3 vor: In der Datenbank HOOLDAT bearbeitete Personendaten werden der Strafuntersuchungsbehörden und urteilenden Strafgerichten nur auf Anfrage hin bekannt gegeben.

Aufbewahrung und Löschung der Daten: Der Gemeinderat beantragt, die in HOOLDAT erfassten Daten statt nach drei Jahren bereits nach zwei Saisons zu löschen. Aufgrund der unterschiedlichen Dauer der Fussball- und Eishockeysaisons schlägt der Stadtrat vor, die Aufbewahrungsdauer einheitlich auf zwei Jahre zu verkürzen. Dem Vorschlag des Gemeinderates die absolute Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre zu verkürzen, stimmt der Stadtrat ebenfalls zu.

Auskunft über eigene Personendaten und Schutz eigener Personendaten:
Entsprechend dem Antrag des Gemeinderates schlägt der Stadtrat folgende Ergänzung von Art. 10 Abs. 3 vor: Die betroffene Person kann von der Stadtpolizei verlangen, dass sie unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Meldet sich eine betroffene Person auf eine Mitteilung gemäss Art. 9 nicht, kann hieraus kein Einverständnis mit der Erfassung und deren Inhalt abgeleitet werden.

Verantwortlichkeit: Entsprechend dem Antrag des Gemeinderates soll nebst dem Polizeidepartement auch der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates jährlich Bericht erstattet werden. Einen solchen Bericht wünscht auch der Datenschutzbeauftragte. Art. 13 Abs. 2 lautet deshalb neu wie folgt: Die Stadtpolizei Zürich kontrolliert die Einhaltung dieser Vorschrift und erstattet dem Polizeidepartement, der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates und dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Zürich jährlich Bericht über die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung dieser Vorschriften sowie statistische Auswertungen, Nutzen und Wirksamkeit der Datensammlung HOOLDAT.

Übergangsrecht: Der Gemeinderat beantragt, dass die Übernahme von Daten aus der jetzigen Datenbank in die neue HOOLDAT vom Datenschutzbeauftragten zu beaufsichtigen sei. Auf Empfehlung des Datenschutzbeauftragten der Stadt Zürich wird diesem Antrag mit dem neuen Art. 14 Abs. 3 Rechnung getragen, der wie folgt lautet: Die Stadtpolizei Zürich erstattet den Empfängern gemäss Art. 13. Abs. 2 Bericht über die Datenübernahme nach Abs. 1 und die Datenvernichtung nach Abs. 2. Der Bericht hat die übernommenen Daten in die beiden Subsysteme gemäss Art. 4 und 5 quantitativ und qualitativ zu beschreiben und die Vernichtung sämtlicher nicht übernommener Daten zu bestätigen.

Mit dem vorliegenden, überarbeiteten Entwurf für Vorschriften zur städtischen Hooligan-Datenbank HOOLDAT sind nach Ansicht des Stadtrats die Forderungen des Gemeinerats grundsätzlich erfüllt.

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