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Öffentlichkeitsprinzip in der Stadtverwaltung

Medienmitteilung

Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) per 1. Oktober 2008 hat der Stadtrat eine erste für die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips notwendige Umsetzungverordnung erlassen. Dabei steht die dezentrale Bearbeitung von Auskunftsbegehren im Vordergrund, gemäss dem Grundsatz, dass Informationen möglichst dort zu erfolgen haben, wo sie entstehen.

10. September 2008

Ab dem 1. Oktober 2008 gewährt die Stadt Zürich jeder Person das Recht, in Behördenakten Einsicht zu nehmen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Ausnahmen sind möglich, wenn einerseits aufgrund von rechtlichen Bestimmungen eine Geheimhaltungspflicht besteht und andererseits ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse der Information entgegensteht. Keinesfalls darf die Bekanntgabe von Informationen dazu führen, dass der Meinungsbildungsprozess der öffentlichen Organe, im Besonderen des Stadtrates, beeinträchtigt wird. Daher bleiben Arbeitspapiere wie Anträge und Stellungnahmen der Mitglieder des Stadtrates, des Stadtschreibers und des Rechtskonsulenten, sowie Protokolle von vorberatenden Aussprachen im Stadtrat auch nach der Beschlussfassung von der Bekanntgabe ausgeschlossen.

Dezentraler Informationszugang
Im Sinne eines möglichst einfachen und direkten Informationszugangs sollen Gesuche dort behandelt werden, wo die Informationen entstehen: in den Departementen und Dienstabteilungen. Indem die Departemente sowohl eine Person bestimmen, die für den Öffentlichkeitsgrundsatz verantwortlich ist, wie auch eine für die Bereiche Datenschutz und Datensicherheit, wird der Befürchtung entgegengewirkt, dass der extensive Zugang zu amtlichen Dokumenten durch das Öffentlichkeitsprinzip den Schutz von Personendaten gefährden könnte.

Gleichzeitig sorgt ein zentrales «Kompetenzzentrum Öffentlichkeitsgrundsatz» für einheitliche Standards bei der Bearbeitung der Gesuche um Informationszugang. Dieses pflegt auch den Austausch mit den zuständigen Stellen des Kantons und anderer Gemeinden.

Zweijährige Umsetzungsfrist
Um einen reibungslosen Ablauf bei der Bearbeitung von Informationsgesuchen per 1. Oktober 2008 sicherzustellen, hat der Stadtrat eine Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz erlassen und entsprechende Aufträge erteilt. So sollen demnächst die dezentralen Kontaktstellen bestimmt, Informationen für die Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt, Musterformulare erarbeitet sowie interne Verfahrensabläufe festgelegt werden.

In einem zweiten Schritt müssen als Folge des IDG weitere rechtliche und technische Abklärungen getroffen werden. Dazu gehören unter anderem mögliche Anpassungen des städtischen Archivreglements und des Datenschutzrechts sowie ein weiterreichender Ausbau der Internetplattform. Gemäss der kantonalen Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV), welche ebenfalls am 1. Oktober 2008 in Kraft tritt, haben sämtliche Umsetzungsregelungen innert zwei Jahren zu erfolgen.

Unveränderte Kommunikationspolitik
Die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz statuiert den Wechsel vom bisher geltenden Geheimhaltungsgrundsatz hin zum Öffentlichkeitsprinzip. In Bezug auf die Kommunikationspolitik der Stadt Zürich wird sich damit im Wesentlichen nichts ändern. Eine offene und umfassende Information der Öffentlichkeit ist seit je her ein zentrales Anliegen der Stadt – schliesslich fördern Transparenz und ein einfacher Zugang zu amtlichen Dokumenten die freie Meinungsbildung und damit die Ausübung der demokratischen Rechte.

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