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Neue Strassencafés brauchen Baubewilligung

Medienmitteilung

Stadtrat reagiert auf Bundesgerichtsentscheid

Der Betrieb einer Aussengastwirtschaft auf öffentlichem Grund erfordert eine Baube-willigung. Das hat das Bundesgericht anfangs August 2008 entschieden. Der Stadtrat hat nun die Verfahren so angepasst und koordiniert, dass für die Wirte kein unnötiger Aufwand entsteht.

30. Oktober 2008

Bis anhin mussten die Wirte in der Stadt Zürich für die Boulevardcafés auf öffentlichen Plätzen und Trottoirs eine Bewilligung der Stadtpolizei einholen und für die Nutzung des öffentlichen Grundes eine jährliche Gebühr entrichten. Das Bundesgericht stützte nun einen vorinstanzlichen Entscheid aufgrund einer Klage in Winterthur, der besagte, dass es zur gewerbepolizeilichen zusätzlich einer einmaligen Baubewilligung bedarf.

Dabei geht es nicht primär um bauliche Massnahmen, sondern ebenfalls um die Art und den Umfang der Nutzung des öffentlichen Grundes. Dieses Verfahren ist für die Stadt Zürich insofern nicht neu, als es seit 1999 bereits bei Bewilligungen für eine Aussengastwirtschaft auf privatem Grund angewandt wird. Es kommt nun zu einer Angleichung der Verfahren, unabhängig davon, ob sich die Aussengastwirtschaft auf öffentlichem oder privatem Grund befindet.

Mit dem Ziel, den Bundesgerichtsentscheid unbürokratisch umzusetzen, hat der Stadtrat entschieden, dass neue Gesuche diesem Verfahren unterstellt sind. Für die rund 700 bereits bestehenden Aussengastwirtschaften auf öffentlichem Grund muss vorerst kein nachträgliches Baugesuch eingereicht werden, da deren allgemein verträglicher Betrieb seitens Behörde angenommen werden kann. Demnach müssen nur diejenigen Wirte, die im nächsten Sommer eine neue Aussengastwirt-schaft betreiben möchten, ein ordentliches Baugesuch einreichen oder sich für Auskünfte bei dem/der zuständigen Kreisarchitekten/Kreisarchitektin melden. (www.stadt-zuerich.ch/hochbau). Die Baugesuche werden im Amtsblatt publiziert.

Das Baubewilligungsverfahren dauert im Normalfall maximal vier Monate. Pro Gesuch entstehen einmalige Zusatzkosten von 300 Franken (plus Insertionskosten). Aufgrund der Baubewilligung wird dann - wie bis anhin - für die Benützung des öffentlichen Grundes eine Gebühr je nach Lage von 11 bis 53 Franken pro Quadratmeter und Monat verrechnet.

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