Städtische Taxivorschriften
Medienmitteilung
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Revision der städtischen Taxivorschriften. Anpassungen sind insbesondere nötig, weil das Binnenmarktgesetz diverse Änderungen erfahren hat.
19. November 2008
Die geltenden Taxivorschriften sind seit dem 1. Juli 2001 in Kraft. Insbesondere da das Bundesgesetz über den Binnenmarkt am 16. Dezember 2005 diverse Änderungen erfahren hat, müssen die städtischen Taxivorschriften angepasst werden.
Das Binnenmarktgesetz bezweckt, Marktzugangsbeschränkungen zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen der Kantone und Gemeinden ergeben. Wer ausserhalb der Stadt Zürich bereits Taxifahrten angeboten hat, darf dies somit grundsätzlich auch hier tun. Der freie Zugang zum Stadtzürcher Markt darf Ortsfremden nur verweigert werden, wenn die Beschränkungen auch für ortsansässige Personen gelten und diese zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind. Im Wesentlichen sollen die Taxivorschriften gemäss Antrag des Stadtrates zuhanden des Gemeinderates in folgenden Punkten geändert werden:
Betriebsbewilligungen
Berufserfahrung: Wer eine Betriebsbewilligung beantragt, muss nicht mehr belegen können, dass er in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen hauptberuflich im stadtzürcherischen Taxigewerbe tätig war. Aber: Auch Auswärtige müssen über einen Taxiausweis verfügen – und diesen erhält nur, wer die entsprechende Fachprüfung bestanden hat.
Leumund: Bewerbende müssen weiterhin über einen guten Leumund verfügen. Der Begriff wird nun präzisiert: Über keinen guten Leumund verfügt, wer in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurde oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet.
Befristung: Taxibetriebsbewilligungen werden neu unbefristet erteilt, um den administrativen Aufwand für Bewilligungsinhabende und die Stadtpolizei zu reduzieren.
Finanzielle Verhältnisse: Betriebsbewilligungen werden nicht mehr entzogen, wenn ein Konkurs oder eine fruchtlose Pfändung bei natürlichen und juristischen Personen mit Betriebsbewilligung vorliegt.
Strafbestimmungen
Neu wird mit Busse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung und Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. Zweck der Strafbestimmung ist der Schutz der Kundinnen und Kunden vor Taxifahrenden, die Fahrten ab Zürich anbieten, aber nicht über die hierfür notwendigen Ortskenntnisse verfügen.
Gebühren
Neu soll die Hälfte der Benützungsgebühren rückvergütet werden, wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie mindestens während des ganzen Kalenderjahres (d.h. von Januar – Dezember) Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben.
Das Binnenmarktgesetz bezweckt, Marktzugangsbeschränkungen zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen der Kantone und Gemeinden ergeben. Wer ausserhalb der Stadt Zürich bereits Taxifahrten angeboten hat, darf dies somit grundsätzlich auch hier tun. Der freie Zugang zum Stadtzürcher Markt darf Ortsfremden nur verweigert werden, wenn die Beschränkungen auch für ortsansässige Personen gelten und diese zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind. Im Wesentlichen sollen die Taxivorschriften gemäss Antrag des Stadtrates zuhanden des Gemeinderates in folgenden Punkten geändert werden:
Betriebsbewilligungen
Berufserfahrung: Wer eine Betriebsbewilligung beantragt, muss nicht mehr belegen können, dass er in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen hauptberuflich im stadtzürcherischen Taxigewerbe tätig war. Aber: Auch Auswärtige müssen über einen Taxiausweis verfügen – und diesen erhält nur, wer die entsprechende Fachprüfung bestanden hat.
Leumund: Bewerbende müssen weiterhin über einen guten Leumund verfügen. Der Begriff wird nun präzisiert: Über keinen guten Leumund verfügt, wer in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurde oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet.
Befristung: Taxibetriebsbewilligungen werden neu unbefristet erteilt, um den administrativen Aufwand für Bewilligungsinhabende und die Stadtpolizei zu reduzieren.
Finanzielle Verhältnisse: Betriebsbewilligungen werden nicht mehr entzogen, wenn ein Konkurs oder eine fruchtlose Pfändung bei natürlichen und juristischen Personen mit Betriebsbewilligung vorliegt.
Strafbestimmungen
Neu wird mit Busse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung und Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. Zweck der Strafbestimmung ist der Schutz der Kundinnen und Kunden vor Taxifahrenden, die Fahrten ab Zürich anbieten, aber nicht über die hierfür notwendigen Ortskenntnisse verfügen.
Gebühren
Neu soll die Hälfte der Benützungsgebühren rückvergütet werden, wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie mindestens während des ganzen Kalenderjahres (d.h. von Januar – Dezember) Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben.