Bezirksrat weist Beschwerde gegen Baurechtsverträge «Ringling» ab
Medienmitteilung
21. Januar 2009
Der Gemeinderat von Zürich genehmigte vor einem Jahr, am 23. Januar 2008, die Baurechtsverträge mit zwei Genossenschaften und einer Stiftung für die Erstellung von 271 Wohnungen am Grünwald in Höngg (Projekt «Ringling»). Das Referendum wurde nicht ergriffen. Hingegen haben Anstösser beim Bezirksrat Gemeindebeschwerde erhoben. Der Bezirksrat hat die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, es fehlten für diese Form von Wohnbauförderung die gesetzlichen Grundlagen, und sie sei durch den Gemeindezweck nicht abgedeckt. Ausserdem bemängelten sie die Berechnung des Landwertes und forderten, es sei der Verkehrswert zu Grunde zu legen und das Geschäft obligatorisch der Volksabstimmung zu unterstellen.
Der Bezirksrat ist zum Schluss gekommen, dass Stadt- und Gemeinderat ihre Kompetenzen nicht überschritten haben. Die Berechnung des Landwertes gemäss Richtlinien, welche seit 1966 angewendet werden, hat der Stadtrat korrekt vorgenommen. Der Bezirksrat stellt auch fest, dass die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus seit den 1920er-Jahren einen unbestrittenen Gemeindezweck darstellt und dass dafür auch genügende rechtliche Grundlagen bestehen. Mit dem Entscheid des Bezirksrates erfährt die erfolgreiche und bewährte Wohnbaupolitik der Stadt Zürich eine eindrückliche rechtliche Bestätigung.
Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit, den Entscheid des Bezirksrates an den Regierungsrat weiterzuziehen.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, es fehlten für diese Form von Wohnbauförderung die gesetzlichen Grundlagen, und sie sei durch den Gemeindezweck nicht abgedeckt. Ausserdem bemängelten sie die Berechnung des Landwertes und forderten, es sei der Verkehrswert zu Grunde zu legen und das Geschäft obligatorisch der Volksabstimmung zu unterstellen.
Der Bezirksrat ist zum Schluss gekommen, dass Stadt- und Gemeinderat ihre Kompetenzen nicht überschritten haben. Die Berechnung des Landwertes gemäss Richtlinien, welche seit 1966 angewendet werden, hat der Stadtrat korrekt vorgenommen. Der Bezirksrat stellt auch fest, dass die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus seit den 1920er-Jahren einen unbestrittenen Gemeindezweck darstellt und dass dafür auch genügende rechtliche Grundlagen bestehen. Mit dem Entscheid des Bezirksrates erfährt die erfolgreiche und bewährte Wohnbaupolitik der Stadt Zürich eine eindrückliche rechtliche Bestätigung.
Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit, den Entscheid des Bezirksrates an den Regierungsrat weiterzuziehen.