Neue Allgemeine Polizeiverordnung (APV)
Medienmitteilung
Die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) regelt die Besorgung der ortspolizeilichen Aufgaben. Die geltende APV stammt aus dem Jahr 1977 und wurde seither mehrfach ergänzt. Das neue Polizeigesetz (noch nicht in Kraft) gab Anlass zu einer umfassenden Überarbeitung der APV.
20. Mai 2009
Der heute vom Stadtrat zu Handen des Gemeinderates verabschiedete Entwurf einer neuen APV soll veraltete Bestimmungen aktualisieren, überholte Normen sollen gestrichen und Lücken geschlossen werden. Die kommunalen Regelungen werden mit der übergeordneten Gesetzgebung und Rechtsprechung auf den Stufen Bund und Kanton in Einklang gebracht. Es gilt der Grundsatz, dass die neue APV nur noch regelt, was nicht andernorts geregelt wird.
Grundsätzlich regelt auch die neue APV den Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz des öffentlichen Eigentums, den Immissionsschutz und die Strafbestimmungen.
Bei der Neuformulierung wurden insbesondere Anpassungen an übergeordnete gesetzliche Regelungen vorgenommen. So wurden zum Beispiel gewisse städtische Erlasse zum Lärmschutz aufgehoben, da sie bereits in der Umweltschutzgesetzgebung geregelt sind.
Auch Normen über die Wegweisung und Gewahrsamnahme von Betrunkenen sind im Entwurf der neuen APV nicht zu finden, weil diese Themen im kantonalen Polizeigesetz abschliessend geregelt sind.
Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt:
Alkoholfreie Zonen
Neu soll ein Artikel «Alkoholfreie Zonen» in die APV eingefügt werden. Artikel 6 soll eine rechtliche Grundlage schaffen, damit zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Abgabe und der Konsum von alkoholischen Getränken auf dem öffentlichen Grund zeitlich und örtlich befristet eingeschränkt oder verboten werden kann. Zudem kann bei Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential die Alkoholabgabe in Betrieben in der näheren Umgebung des Veranstaltungsortes zeitlich befristet eingeschränkt oder verboten werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei Sportveranstaltungen geleistet.
Schutz des öffentlichen Grundes
Artikel 13, Absatz 2 schreibt vor: «Wer das öffentliche Eigentum verunreinigt, hat es sofort zu reinigen …». Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15, dass Anbieter von Ess- und Trinkwaren, «die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind», dafür zu sorgen haben, dass der öffentliche Grund sauber gehalten werden kann.
Fütterungsverbot von wild lebenden Tieren
Artikel 12 bestimmt, dass der Stadtrat das Füttern von auf Stadtgebiet wild lebenden Tieren verbieten kann. Gemeint sind dabei in erster Linie Stadttauben, Ratten und Füchse, die Krankheitserreger (z. B. Influenza-Viren) verbreiten können und damit auch ein Risiko für Menschen darstellen.
Feuern in Parkanlagen
Artikel 19 bestimmt, dass «das Feuern in Parkanlagen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt» ist. Die Regelung ist neu und wird notwendig, um Parkanlagen und ähnliche ungeeignete Orte vor wildem Feuern zu schützen.
Feuerwerk
Artikel 26 der neuen APV schreibt vor, dass «das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk (…) ohne Polizeibewilligung nur am 1. August und (neu) in der Nacht vom 31. Dezember auf
1. Januar» (Silvester) erlaubt ist. Ausserdem darf Feuerwerk nur so abgebrannt werden, dass weder Personen noch Tiere noch Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.
Die neue APV kann erst nach dem kantonalen Polizeigesetz in Kraft treten, da andernfalls Lücken in der Polizeigesetzgebung entstünden. Über einen konkreten Zeitpunkt sind heute noch keine Aussagen möglich.
Grundsätzlich regelt auch die neue APV den Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz des öffentlichen Eigentums, den Immissionsschutz und die Strafbestimmungen.
Bei der Neuformulierung wurden insbesondere Anpassungen an übergeordnete gesetzliche Regelungen vorgenommen. So wurden zum Beispiel gewisse städtische Erlasse zum Lärmschutz aufgehoben, da sie bereits in der Umweltschutzgesetzgebung geregelt sind.
Auch Normen über die Wegweisung und Gewahrsamnahme von Betrunkenen sind im Entwurf der neuen APV nicht zu finden, weil diese Themen im kantonalen Polizeigesetz abschliessend geregelt sind.
Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt:
Alkoholfreie Zonen
Neu soll ein Artikel «Alkoholfreie Zonen» in die APV eingefügt werden. Artikel 6 soll eine rechtliche Grundlage schaffen, damit zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Abgabe und der Konsum von alkoholischen Getränken auf dem öffentlichen Grund zeitlich und örtlich befristet eingeschränkt oder verboten werden kann. Zudem kann bei Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential die Alkoholabgabe in Betrieben in der näheren Umgebung des Veranstaltungsortes zeitlich befristet eingeschränkt oder verboten werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei Sportveranstaltungen geleistet.
Schutz des öffentlichen Grundes
Artikel 13, Absatz 2 schreibt vor: «Wer das öffentliche Eigentum verunreinigt, hat es sofort zu reinigen …». Ergänzend dazu bestimmt Artikel 15, dass Anbieter von Ess- und Trinkwaren, «die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind», dafür zu sorgen haben, dass der öffentliche Grund sauber gehalten werden kann.
Fütterungsverbot von wild lebenden Tieren
Artikel 12 bestimmt, dass der Stadtrat das Füttern von auf Stadtgebiet wild lebenden Tieren verbieten kann. Gemeint sind dabei in erster Linie Stadttauben, Ratten und Füchse, die Krankheitserreger (z. B. Influenza-Viren) verbreiten können und damit auch ein Risiko für Menschen darstellen.
Feuern in Parkanlagen
Artikel 19 bestimmt, dass «das Feuern in Parkanlagen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt» ist. Die Regelung ist neu und wird notwendig, um Parkanlagen und ähnliche ungeeignete Orte vor wildem Feuern zu schützen.
Feuerwerk
Artikel 26 der neuen APV schreibt vor, dass «das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk (…) ohne Polizeibewilligung nur am 1. August und (neu) in der Nacht vom 31. Dezember auf
1. Januar» (Silvester) erlaubt ist. Ausserdem darf Feuerwerk nur so abgebrannt werden, dass weder Personen noch Tiere noch Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.
Die neue APV kann erst nach dem kantonalen Polizeigesetz in Kraft treten, da andernfalls Lücken in der Polizeigesetzgebung entstünden. Über einen konkreten Zeitpunkt sind heute noch keine Aussagen möglich.