Tankstellen-Shops: weiteres Vorgehen
Medienmitteilung
Im vergangenen Mai teilte die Stadtpolizei Zürich zwölf Tankstellen-Shops mit, dass sie wegen ihres Warenangebots an öffentlichen Ruhetagen bei der Übertretungsstrafbehörde verzeigt werden. Über die Rechtmässigkeit des Sortiments sollen nun die Gerichte entscheiden. Bis zur Erledigung der Verfahren wird der momentane Zustand betreffend das Sortiment in den Tankstellen-Shops beibehalten.
1. Juli 2009
Auslöser der polizeilichen Kontrollen waren Beschwerden von Detailhändlern, die sich gegenüber den Tankstellen-Shops auf Stadtgebiet ungerecht behandelt fühlten. Während diese nämlich teilweise ein Vollsortiment, von der DVD über Spaghetti-Packungen bis hin zu Sandwichs, führen, ist allen anderen Läden die Verkaufstätigkeit am Sonntag grundsätzlich untersagt. Dies bedeutet eine Benachteiligung des Detailhandels gegenüber den Tankstellen-Shops.
27 von rund 40 Tankstellen-Shops wurde im Januar/Februar 2009 mitgeteilt, dass ihr Sortiment aus Sicht der kantonalen Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) und des eidgenössischen Arbeitsgesetzes problematisch sei. Schliesslich wurden im vergangenen Mai zwölf Tankstellen-Shops verzeigt, die nach Ansicht der Stadtpolizei klar gegen die rechtlichen Vorgaben für das Warensortiment verstossen.
Gemäss § 3 Abs. 2 RLG dürfen die Tankstellen-Shops nur ein Waren- und Dienstleistungs-
angebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausge-
richtet ist. Darunter sind gemäss Praxis und Rechtsprechung grundsätzlich Waren für den Reisebedarf in einem handlichen Volumen zu verstehen (Softdrinks, Sandwichs, Snacks, Zeitungen etc.). Ein so genanntes Vollsortiment ist an öffentlichen Ruhetagen untersagt.
Der Stadtrat ist sich bewusst, dass das Angebot in den Tankstellen-Shops einem Kundenbedürfnis, auch jenem von Anwohnerinnen und Anwohnern, entspricht. Aufgrund der Reklamationen von Konkurrenten bzw. anderer Detailhändler war die Stadtpolizei als Vollzugsbehörde aber verpflichtet, das Warensortiment in den Tankstellen-Shops zu überprüfen und dort Verzeigungen auszusprechen, wo ihrer Ansicht nach die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind.
Die Gerichte werden nunmehr die Rechtmässigkeit des Warensortiments prüfen müssen. Solange diesbezüglich keine Klarheit besteht, wird die Stadtpolizei keine weiteren Verzeigungen aussprechen. Das momentane Produktangebot kann beibehalten werden, soweit keine anderen Voraussetzungen für deren Verkauf verletzt sind.
Überdies haben der kantonale Gesetzgeber und der Bund die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften zu revidieren bzw. den veränderten Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung anzupassen.
27 von rund 40 Tankstellen-Shops wurde im Januar/Februar 2009 mitgeteilt, dass ihr Sortiment aus Sicht der kantonalen Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) und des eidgenössischen Arbeitsgesetzes problematisch sei. Schliesslich wurden im vergangenen Mai zwölf Tankstellen-Shops verzeigt, die nach Ansicht der Stadtpolizei klar gegen die rechtlichen Vorgaben für das Warensortiment verstossen.
Gemäss § 3 Abs. 2 RLG dürfen die Tankstellen-Shops nur ein Waren- und Dienstleistungs-
angebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausge-
richtet ist. Darunter sind gemäss Praxis und Rechtsprechung grundsätzlich Waren für den Reisebedarf in einem handlichen Volumen zu verstehen (Softdrinks, Sandwichs, Snacks, Zeitungen etc.). Ein so genanntes Vollsortiment ist an öffentlichen Ruhetagen untersagt.
Der Stadtrat ist sich bewusst, dass das Angebot in den Tankstellen-Shops einem Kundenbedürfnis, auch jenem von Anwohnerinnen und Anwohnern, entspricht. Aufgrund der Reklamationen von Konkurrenten bzw. anderer Detailhändler war die Stadtpolizei als Vollzugsbehörde aber verpflichtet, das Warensortiment in den Tankstellen-Shops zu überprüfen und dort Verzeigungen auszusprechen, wo ihrer Ansicht nach die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind.
Die Gerichte werden nunmehr die Rechtmässigkeit des Warensortiments prüfen müssen. Solange diesbezüglich keine Klarheit besteht, wird die Stadtpolizei keine weiteren Verzeigungen aussprechen. Das momentane Produktangebot kann beibehalten werden, soweit keine anderen Voraussetzungen für deren Verkauf verletzt sind.
Überdies haben der kantonale Gesetzgeber und der Bund die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften zu revidieren bzw. den veränderten Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung anzupassen.