Überführung der ewz-Übertragungsanlagen nur zu einem fairen Preis
Medienmitteilung
ewz-Netz ist gleichwertig wie alle andern
Das ewz-Übertragungsnetz soll nicht unter seinem Wert in die nationale Netzgesellschaft Swissgrid überführt werden. Der Stadtrat setzt sich dafür ein, dass die ewz-Anlagen nach den gleichen Grundsätzen bewertet werden wie diejenigen der andern Netzeigentümer, und hat entschieden, den Vertrag zur Überführung der Anlagen auf die Swissgrid nicht zu unterzeichnen. Das ewz setzt aber seine Arbeiten für die Übergabe des Netzes fort. Die Stromversorgung ist von diesem Vorgehen weder in der Stadt Zürich noch in andern Gebieten betroffen.
6. Juni 2012
171 Millionen Franken Differenz
Das Stromversorgungsgesetz verlangt von der Stadt Zürich, dass sie ihren Anteil am Übertragungsnetz bis Ende 2012 an die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG überführt. Die Stadt Zürich hat zusammen mit den anderen Übertragungsnetzeigentümern und der Swissgrid die Überführung vorbereitet. Die eidgenössische Elektrizitätskommission hat im April 2009 den Wert des ewz-Übertragungsnetzes von 278 Millionen auf 107 Millionen Franken gekürzt. Der Stadtrat hält diese Kürzung für nicht gerechtfertigt und setzt sich für eine faire Entschädigung ein. Er lehnt es daher ab, den Vertrag mit der Swissgrid zu unterzeichnen.
ewz musste nach öffentlichem Recht Buch führen
Auch ohne Vertrag setzt das ewz die operativen Arbeiten zur Überführung des Höchstspannungsnetzes auf die Swissgrid fort, da die Stadt Zürich sich einzig gegen eine rechtsungleiche Entschädigung für die Abtretung des Netzes wehrt. Das ewz ist die einzige Netzeigentümerin, die ihre Bücher nach dem öffentlichen Finanzhaushaltsrecht führt. Für alle übrigen gelten privatrechtliche Standards. So hat das ewz wertvermehrende Erneuerungen in der Regel der laufenden Rechnung belastet und sie nicht als zusätzliche Werte in der Bilanz ausgewiesen. Zudem schrieb das ewz die Investitionen innert 25 Jahren ab, statt nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen über mehrere Jahrzehnte. Das hat schliesslich zur Folge, dass die Werte des ewz-Netzes nicht mit denjenigen der anderen Übertragungsnetzeigentümer vergleichbar sind und zu einer Ungleichbehandlung führen. In der Tat ist das ewz-Netz weder älter noch schlechter als alle andern. Der Stadtrat sieht keinen Grund, dass der Anteil des ewz an einer gemeinsamen Übertragungsleitung einen andern Wert haben soll als der Anteil eines Leitungspartners. Es obliegt nun den Behörden und Gerichten, die Höhe der Entschädigung festzulegen.