Präzisierung und Ergänzung
Medienmitteilung
Nachtrag zur Medienmitteilung vom 11. September 2012: Stadtpolizei Zürich weist Wegweisungsvorwürfe zurück.
12. September 2012,17.24 Uhr
In der Medienmitteilung vom Dienstag, 11. September 2012, wies die Stadtpolizei Zürich Vorwürfe der Menschenrechtsgruppe „augenauf“, dass Personen unrechtmässig aus der Bäckeranlage weggewiesen wurden, vehement zurück. Dabei wurde fälschlicherweise erwähnt, dass der Stadtrat die Voraussetzungen für Wegweisungen festgelegt hat. Dies ist nicht korrekt. Ausschlaggebend für Wegweisungen ist der Paragraph 33 des Kantonalen Polizeigesetzes.
Die Wegweisung ist ein Instrument, das die Polizei mit dem neuen Polizeigesetz einsetzen kann und das unter anderem dazu dient, Personen von einem Ort wegzuweisen oder für längstens 24 Stunden fernzuhalten. Dies, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Ebenso wenn die Person oder einen Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert.
Wir bedauern unser Versehen und danken Ihnen für Ihr Verständnis.