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Erste Erfahrungen mit Wegweisungen in der Stadt Zürich

Medienmitteilung

Seit dem vierten Quartal 2009 setzt die Stadtpolizei Zürich das Mittel der Wegweisung ein, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum zu gewährleisten. Die Anzahl der Wegweisungen stieg von 1703 im Jahr 2010 auf 5770 im Jahr 2011, ging 2012 hingegen leicht zurück. Angesichts dieses starken Anstiegs und aufgrund verschiedener kritischer Rückmeldungen hat Stadtrat Daniel Leupi die Stadtpolizei beauftragt, den Einsatz von Wegweisung umfassend zu überprüfen.

20. März 2013

Das per 1. Juli 2009 in Kraft gesetzte Polizeigesetz des Kantons Zürich bildet die Grundlage, dass die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten kann. Mit diesem Instrument wollte der Gesetzgeber der Polizei ein zusätzliches Mittel zur Verfügung stellen, um die Sicherheit im öffentlichen Raum zu gewährleisten.

Starker Anstieg von Wegweisungen

Zu Beginn wendeten lediglich ausgewählte Polizeieinheiten das neue Instrument der Wegweisung in begrenzten Einsatzgebieten an. Seit der zweiten Oktoberhälfte 2009 nimmt die Stadtpolizei Wegweisungen auf dem ganzen Stadtgebiet vor. Dabei stieg von 2010 auf 2011 die Zahl der ausgesprochenen Wegweisungen von 1703 auf 5770. Im Jahr 2012 war ein Rückgang um rund 10 Prozent auf 5323 Wegweisungen zu verzeichnen.

Da bisherige Wegweisungen gestützt auf die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) zahlenmässig nicht erfasst wurden, existieren für die Statistik der Wegweisungen nach Polizeigesetz keine Vergleichswerte. Der starke Anstieg von 2010 auf 2011 wird nebst der stufenweisen Ausweitung der Anwendung auch auf eine verstärkte Patrouillen- und Kontrolltätigkeit der Stadtpolizei – vor allem in den Nachtstunden am Wochenende – zurückgeführt.

In den Jahren 2010 bis 2012 wurden die meisten Wegweisungen im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelkriminalität und potenziellen Szenenbildungen ausgesprochen. Weitere relativ häufige Gründe waren illegale Prostitution, Belästigungen von Benützerinnen und Benützern öffentlicher Parkanlagen durch alkoholisierte Personen oder Bettelei. Viele Wegweisungen waren auf mehrere Gründe zurück zu führen (z. B. Szenenbildung/Betäubungsmittel).

Sorgfalt beim Einsatz von Zwangsmitteln

Seit ihrer Einführung hat sich die Wegweisung als geeignetes Mittel erwiesen, in besonders belasteten Gebieten wie etwa der Bäckeranlage oder an der Ecke Langstrasse/Militärstrasse die Situation zu beruhigen und die öffentliche Sicherheit zu erhöhen. Es besteht allerdings eine latente Gefahr, dass das Instrument der Wegweisung zu schnell und zu flächendeckend angewendet wird. Der Einsatz dieses Instruments stellt deshalb hohe Anforderungen an die Polizistinnen und Polizisten, die vor Ort im Einzelfall entscheiden und dabei immer auch die Verhältnismässigkeit beachten müssen.

Dieser Aufgabe kommen die Polizistinnen und Polizisten an der Front in aller Regel mit dem gebotenen Augenmass und Verantwortungsbewusstsein nach. Dies zeigt sich auch darin, dass gemessen an der Gesamtzahl der Wegweisungen bisher nur wenige Rekurse eingegangen sind.

Auftrag des Polizeivorstehers: laufende Evaluation

Angesichts des starken Anstiegs und aufgrund verschiedener Rückmeldungen und kritisch beurteilter Vorfälle im Frühjahr 2012 intervenierte Polizeivorsteher Daniel Leupi und erteilte der Stadtpolizei den Auftrag, eine Übersicht über das niederschwellige und sensible Instruments der Wegweisung zu erstellen und deren Anwendung zu überprüfen. Gestützt hierauf hat die Stadtpolizei zudem eine laufende und umfassende Evaluation bzw. Erfolgs- und Wirkungskontrolle durchzuführen.

Die vom Polizeivorsteher angeordnete vertiefte Evaluation umfasst folgende Elemente:

  • periodische, stichprobenweise Qualitätskontrolle
  • systematische Auswertung von Rekursen und Beschwerden
  • Kontrolle, ob und wie weit Wegweisungen zur Zielerreichung pro Anwendungsbereich beitragen (z. B. Verhinderung der Szenenbildung im Betäubungsmittelhandel)
  • Bewertung des Einsatzes der Wegweisung im Verhältnis zu anderen Instrumenten.

Die Evaluation soll über mindestens ein Jahr hinweg erfolgen. Die Erfolgskontrolle soll einerseits aufzeigen, ob und wo steuernd in die Handhabung von Wegweisungen einzugreifen ist. Andererseits soll aufgezeigt werden, was diese Massnahme als Teil des polizeilichen Instrumentariums dazu beiträgt, dass der öffentliche Raum sicher und umfassend genutzt werden kann. Dabei steht das Kommando der Stadtpolizei in der Pflicht, in der Praxis einen verhältnismässigen Einsatz von Wegweisungen zu gewährleisten.

Erste Anpassungen

Aufgrund der Faktenlage setzte Polizeivorsteher Daniel Leupi im Oktober und Dezember 2012 die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats (GPK) sowie im Januar 2013 die gemeinderätliche Spezialkommission Polizeidepartement/Verkehr umfassend über die bisherige Anwendung der Wegweisung ins Bild. Er informierte die Kommissionen auch über die von ihm in Auftrag gegebene umfassende Evaluation sowie die aktuellsten Anpassungen.

Aufgrund der Praxiserfahrungen sowie der Intervention des Polizeivorstehers hat das Kommando laufend Anpassungen vorgenommen. Beispielsweise werden sogenannte «Wegweisungen 1» seit November 2012 nicht mehr grundsätzlich für die Maximaldauer von 24 Stunden ausgesprochen, sondern nur für eine im Einzelfall angemessene Dauer. Aufgrund eines Rekursfalls hat die Stadtpolizei bei der Rechtsmittelbelehrung eine Änderung veranlasst. Soweit erforderlich, werden weitere Änderungen vorzunehmen sein.

Wegweisung gemäss Polizeigesetz des Kantons Zürich

Klare gesetzliche Grundlagen

Die Wegweisung ist eine polizeirechtliche Massnahme. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Polizeigesetz (PolG) des Kantons Zürich, das seit dem 1. Juli 2009 in Kraft ist. Mit der Wegweisung kann die Polizei einer Person verbieten, für eine gewisse Dauer eine bestimmte Örtlichkeit zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.

Die Wegweisung bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Szenenbildungen (z. B. in Parks oder an VBZ-Haltestellen), der Strassenprostitution in nicht zulässigen Gebieten und des Betäubungsmittelhandels auf öffentlichem Grund. Sie dient ausserdem dazu, Gewalttätigkeiten, kriminelle Handlungen sowie Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum zu verhindern.

Das Gesetz definiert die Voraussetzungen (§§ 33 f. PolG) für eine Wegweisung abschliessend. Grundsätzlich muss eine Gefährdung von Personen oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Auch bei einer Behinderung von Einsatz- und Rettungskräften kann eine Wegweisung ausgesprochen werden. Eine Wegweisung muss zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 10 PolG) genügen.

Vor Inkraftsetzung des PolG bildete die städtische Allgemeine Polizeiverordnung (APV) die Grundlage für eine mündliche – und damit weniger formelle – Wegweisung, die jedoch nicht schriftlich festgehalten und damit auch nicht statistisch erfasst wurde.

Verschiedene Stufen von Wegweisungen

Die Polizei kann drei verschiedene Arten der Wegweisung verfügen:

Die Wegweisung 1 erfolgt mündlich und bezieht sich zum Beispiel auf einen bestimmten Strassenzug oder eine VBZ-Haltestelle, die der oder die Betroffene während einer bestimmten Zeit (mindestens 4, höchstens 24 Stunden) nicht betreten darf.

Wegweisungen 2 werden schriftlich auf einer Polizeidienststelle verfügt, wenn sich jemand nicht an eine vorher ausgesprochene mündliche Anordnung hält. Sie gelten während 24 Stunden.

Wegweisungen 3 erfolgen unter Strafandrohung entweder direkt im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel beziehungsweise typischen Beschaffungsdelikten oder wegen wiederholt missachteten Wegweisungen der Stufen 1 oder 2. Sie können für maximal 14 Tage ausgesprochen werden und gelten ebenfalls für definierte Gebiete.

In rund 80 Prozent der Fälle wird eine Wegweisung 1 zur Auflösung von Ansammlungen verfügt, die andere Personen erheblich belästigen (z. B. Szenenbildungen, die Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken bzw. auf diese bedrohlich wirken).