Stadtrat spricht sich gegen vorgeschlagene Steuergesetz-Änderung aus
Medienmitteilung
Grundstückgewinnsteuern auf dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen sollen neu mit allfälligen Geschäftsverlusten im Kanton Zürich verrechnet werden können. Das schlägt der Regierungsrat mit einer Steuergesetz-Revision vor. Der Stadtrat lehnt in seiner Vernehmlassungs-Antwort diese Änderung ab.
4. September 2013
Verkauft eine natürliche oder eine juristische Person ein Grundstück mit Gewinn, wird darauf die Grundstückgewinnsteuer erhoben, und zwar unabhängig vor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verkäuferin oder des Verkäufers. Der Verkauf einer Liegenschaft wird aus steuerrechtlicher Sicht als separater «Steuervorfall» betrachtet, die Grundstückgewinnsteuer ist also eine reine Objektsteuer. Der Ertrag kommt vollumfänglich den Gemeinden zu.
Bedeutende Steuerausfälle
Nun schlägt der Regierungsrat vor, dass künftig Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Geschäftsvermögen mit allfälligen innerkantonalen Geschäftsverlusten verrechnet werden können; Verkäufe von Privatliegenschaften und von Geschäftsliegenschaften würden damit steuerlich unterschiedlich behandelt. Der Regierungsrat argumentiert unter anderem mit dem Steuerwettbewerb, da andere Kantone die Möglichkeit dieser Verrechnung von Geschäftsverlusten bereits kennen. Dazu kommt, dass das Bundesgericht eine Verrechnung erlaubt, wenn die juristische Person ihren Sitz in einem anderen Kanton hat als in demjenigen, in dem die Grundstückgewinnsteuer fällig wird.
Der Stadtrat lehnt in seiner Vernehmlassungsantwort die vorgeschlagene Steuergesetz-Änderung ab. Zum einen würde sie zu bedeutenden Steuerausfällen bei den Gemeinden führen. Im Jahr 2012 beliefen sich die Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer in der Stadt Zürich auf 168,5 Millionen Franken. Mehr als ein Drittel der Erträge aus dieser Steuer entfällt im Durchschnitt auf Verkäufe von Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Seit die geplante Steuergesetz-Änderung öffentlich diskutiert wird, sind vermehrt Liegenschaften vom Privat- ins Geschäftsvermögen überführt worden, wie das städtische Steueramt festgestellt hat. Zum anderen widerspricht die Einführung der Verlustverrechnung der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer als einer reinen Objektsteuer.
Andere Standortvorteile
Schliesslich weist der Stadtrat darauf hin, dass der Kanton Zürich auch ohne eine solche Steuergesetz-Änderung über zahlreiche Standortvorteile im Steuerwettbewerb verfügt – Vorteile, die dazu führen, dass juristische Personen ihren Geschäftssitz hier wählen oder belassen. Er erwähnt in seiner Vernehmlassungsantwort unter anderem die hohe Sicherheit, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, den liberalen Arbeitsmarkt, die Nähe zum Flughafen oder das vielfältige Kulturangebot.